Option Kleinunternehmer §19 ???

  • Frage zum Kleinunternehmertum:


    Ich habe im vergangenen Frühjahr ein Gewerbe (Einzelhandel mit Sportartikeln) angemeldet, und wollte dies zunächst als Kleinunternehmer ausführen, um den formalen Aufwand mit der Umsatzsteuervoranmeldung zu sparen (also mein Hobby zum Beruf gemacht).
    Das Gewerbe wurde als Nebenerwerb angemeldet (keine Ahnung ob das überhaupt eine Rolle spielt) wobei ich nach Abschluss des Studiums eigentlich keinem anderen Erwerb nachgegangen bin. Hab mich nicht wirklich darum bemüht.


    Nun stellt sich heraus, dass es vorteilhafter gewesen wäre (jedenfalls von der Umsatzrendite gesehen) wenn ich nicht Kleinunternehmer wäre und damit auch den Vorsteuerabzug machen könnte. Der Warenbestand hat doch um einiges zugenommen, was eigentlich nicht beabsichtigt war, aber sich doch als notwendig herausgestellt hat.


    Zudem habe ich zu viel Umsatz gemacht, so dass das Limit von 17.500 Euro (welches ja auf das Jahr hochgerechnet werden muss, was ich auch erst spät kapiert habe) überschritten habe und deshalb in diesem Jahr sowieso Umsatzsteuervoranmeldungen machen muss.


    Nun meine Fragen, die vielleicht jemand kurz beantworten kann:


    Kann ich das nachträglich noch machen, also für das vergangene Jahr 2004 doch „normal“ Umsatzsteuer abführen und auf §19 verzichten? Ich kann, so glaube ich, eine Option wahrnehmen.
    Wenn ja, was genau muss ich dafür tun? Laut der WISO Sparbuch-Software muss ich nur eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
    Bis wann muss das geschehen sein?
    Dann muss ich die MwSt. nachträglich noch abführen, ist dafür einen Aufschlag fällig? Ich muss dazu sagen, dass ich (da überwiegend im europäischen Ausland eingekauft) die Waren (fälschlicherweise?) ohne MwSt eingekauft habe, da der Lieferant diese (nachdem ich eine UmSt-ID Nr. hatte) nicht mehr berechnet hat.


    Besten Dank für eure Hinweise.


    Gruß


    Anton

  • Hallo Anton,


    Sie können mit der USt-Jahreserklärung 2004 auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.


    Als Existenzgründer hätten Sie zwar die USt-Voranmeldung monatlich abgeben müssen, aber ich glaube nicht, dass Sie mit Verspätungszuschlägen rechnen müssen, wenn Sie USt zurückerhalten.


    Wenn Sie die Regelbesteuerung wählen, dann ist Ihr Einkauf im EU-Ausland ja richtig gelaufen. Sie müssens nur noch richtig verbuchen (Kto. 3425 Innergem. Erwerb)


    Gruß Siggi

  • Vielen Dank für den Hinweis.


    dann stellt sich aber noch die Frage, wenn ich auf das Konto 3425 buche, werden 16% MwSt draufgerechnet, die jedoch nicht bezahlt wurden.


    Der innergemeinschaftliche Erwerb ist doch UmSt-frei?


    Die beiden Konten (1773 und 1573) werden also gleichzeitig gebucht, obwohl keine UmSt ausgewiesen wurde. Ist das richtig, oder muss ich ein Konto ohne UmSt erstellen.


    Gruß


    Anton

  • Hallo Anton,


    das ist das Prinzip des EG-Erwerbs:


    Sie erhalten eine Netto-Rechnung - in der USt-VA erklären Sie den EG-Erwerb und müssen darauf 16% USt zahlen, können aber gleichzeitig die VoSt in der selben Höhe geltend machen. Für Sie also ein Nullsummenspiel. Deswegen auch die gleichzeitige Bebuchung von 1573/1773.


    Gruß Siggi

  • Hallo Siggi,


    verstehe, das Prinzip. Kann ich denn auch auf das Konto 3550 - Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb - buchen? Oder wäre das falsch.


    Gibt es irgenwo eine Erklärung/Glossar zu den einzelnen Buchungsarten im Programm oder im Internet? Diese hohe Anzahl an unterschiedlichen Buchungsarten ist doch etwas verwirrend. Kann es sein, das man einzelne Vorgänge unterschiedlich buchen kann?


    Gruß


    Anton

  • Hallo Anton,


    wenn Sie als Unternehmer Waren für Ihr Unternehmen von einem Unternehmer im EU-Ausland kaufen, handelt es sich nicht um eine steuerfreie EG-Lieferung, sondern um eine steuerpflichtige, nur mit dem Unterschied, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird (in dem Fall auf Sie als Käufer). Für Sie bleibt es trotzdem ein Nullsummenspiel, weil Sie ebenso die Vorsteuer geltend machen können. Das heißt konkret, der EG-Erwerb wird in der USt-VA ausgewiesen mit USt und mit VoSt (obwohl in der Rechnung des EU-Rechnungsausstellers keine USt/VoSt ausgewiesen ist).
    Das ganze funktioniert natürlich nur, wenn beide Unternehmer eine USt-ID haben.


    Gruß Siggi