Neues zum Thema Arbeitszimmer

  • Weitere Einschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer ab 2005


    --> BMF, Schreiben v. 14.9.2004, IV B 2 - S 2145 - 7/04


    Nutzten Ehegatten bisher gemeinsam ein Arbeitszimmer, durfte jeder der beiden seine Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2005 ist das leider nicht mehr möglich.


    Nutzen Ehegatten gemeinsam ein Arbeitszimmer und steht jedem Ehegatten jeweils der Höchstbetrag von 1.250 EUR zu, darf auch jeder der Ehegatten die 1.250 EUR bei seiner jeweiligen Einkunftsart steuermindernd berücksichtigen. Das gilt zumindest nach derzeitigem Recht. Nach einer aktuellen Verfügung aus dem Bundesfinanzministerium ist der Betrag von 1.250 EUR ab 2005 nicht mehr personen-, sondern objektbezogen auszulegen.


    Im Klartext bedeutet das für Zeiträume ab dem 1.1.2005:
    Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein Arbeitszimmer, dürfen von allen insgesamt nur 1.250 EUR Steuer mindernd berücksichtigt werden.


    Tipp:
    Nutzen Sie also mit Ihrem Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer, dürfen Sie die im Zusammenhang mit diesem Raum angefallenen Kosten für 2004 pro Person bis zu 1.250 EUR absetzen. Im Jahr 2005 dürften nur noch 625 EUR pro Person zum Abzug gebracht werden.


    Ausweg: Nutzen Sie einen zweiten Raum Ihrer Wohnung als Arbeitszimmer, darf jeder von Ihnen wiederum bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen.



    Gartenausbesserung als Arbeitszimmerkosten


    --> BFH, Urteil v. 6.10.2004, Az: VI R 27/01


    Nutzen Sie einen oder mehrere Räume Ihrer Wohnung zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken, dürfen Sie die Kosten im Zusammenhang mit diesen Räumen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen. Selbst die Kosten für eine Gartenausbesserung können unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden.


    Das ist beispielsweise dann möglich, wenn Sie an Ihrem Haus Renovierungsarbeiten verrichten lassen und dadurch Schäden an Ihrem Garten entstehen.
    In einem Urteilsfall ließ ein Eigenheimbesitzer wegen eines undichten Mauerwerks eine Ringdrainage um das Gebäude legen. Hierbei wurde die Gartenanlage erheblich beschädigt. Die Kosten für die Wiederherstellung des Gartens betrugen knapp 3.000 EUR. Und genau diese Kosten ordnete er im Verhältnis zur Wohnfläche seinem Arbeitszimmer zu.
    Das Finanzamt lehnt dies ab, weil ein Zusammenhang zwischen Garten und Arbeitszimmer nicht zu erkennen sei. Die Richter des Bundesfinanzhofs belehrten das Finanzamt jedoch und ließen die Kosten für die Gartenerneuerung anteilig als Werbungskosten zum Abzug zu. Begünstigt sind jedoch nur die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, nicht dagegen die Kosten für eine Neugestaltung.


    Tipp:
    Wird eine Gartenerneuerung notwendig, weil Sie Arbeiten an Ihrem Gebäude verrichten lassen, sollten Sie dem Finanzamt diese Kosten bei der Ermittlung Ihrer Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auflisten. Achten Sie bei der Rechnung der Gartenbaufirma darauf, dass vermerkt wird, um welche Arbeiten es sich handelt. Das Wörtchen "Neugestaltung" sollte möglichst vermieden werden.



    Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber


    Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zeigt sich das Finanzamt seit jeher unerbittlich. Die Kosten werden meist nicht oder nur beschränkt auf 1.250 EUR als Werbungskosten zugelassen. Doch es geht auch anders.


    Vermieten Sie Ihrem Chef einen Raum Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses und stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber diesen Raum wiederum als Arbeitszimmer zu Verfügung, müssen Sie keine Begrenzung der Werbungskosten für diesen Raum befürchten.
    Sie erzielen in diesem Fall nämlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hierbei haben Sie die Mieteinkünfte zu erklären und können im Gegenzug sämtliche Kosten für diesen vermieteten Raum gegen rechnen. Die Verluste aus diesem Steuerdreh dürfen Sie anschließend Steuer sparend mit Ihren anderen Einkünften verrechnen (BFH, Urteil v. 16.9.2004, Az: VI R 25/02).
    Voraussetzungen für die Anerkennung der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist jedoch, dass die Nutzun