Versicherungen - Änderungen ab 2005 beachten

  • - Stand: Januar 2005 –


    Direktversicherung:
    Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können – unter weiteren Voraussetzungen – Beiträge für eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog. nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung.


    Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht. Bei der üblicherweise gerne in Anspruch genommenen einmaligen Kapitalauszahlung ist mit einer nicht unerheblichen Steuerlast zu rechnen.


    Übergangsregelung:
    Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat.


    Hier muß bis spätestens zum 30.6.2005 zwischen betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Festlegung erfolgen, ob die Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden sollen, oder ob der Arbeitnehmer die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen will.



    Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehns - steuerrelevante Aspekte beachten

    Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden;
    die Auszahlung ist – unter weiteren Voraussetzungen – i.d.R. steuerfrei.


    Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen dürfen allerdings im Erlebensfall nicht zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.7.2004 entschieden, daß bereits die steuerschädliche Verwendung eines Teils der Versicherungsansprüche dazu führt, daß der Sonderausgabenabzug in voller Höhe versagt wird (sog. Infektion des Gesamtdarlehens). In einem solchen Fall sind die Zinsen aus der Lebensversicherung im vollen Umfang steuerpflichtig.


    Im Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Gesamtdarlehen aufgenommen, um damit Baumaßnahmen an einem Gebäude zu finanzieren, das teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete er seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Durch eine bessere Gestaltung – z.B. durch eine getrennte Darlehensaufnahme für den Umbau des eigengenutzten Gebäudeteils mit Einsatz der Lebensversicherung und eines weiteren Darlehens für die anderen Zwecke ohne Einsatz der Lebensversicherung – wäre die nachteilige Konsequenz vermeidbar gewesen.