Absetzbarkeit von Zinsen und Gebühren eines Ausbildungsdarlehens

  • Hallo, liebe Experten,


    ich habe zum Studium ein Ausbildungsdarlehen aufgenommen, welches ich seit etwa vier Jahren abbezahle. Seit Ende meines Studiums entstehen Kosten für Zinsen und Gebühren (im Jahr 2004 etwa € 1275).


    Von Jahr zu Jahr sagten mir die Mitarbeiter beim Finanzamt, dass diese Kosten "Privatvergnügen" seien, man könne ja auch nicht die Zinsen zum Erwerb eines Autos als Sonderausgaben geltend machen.


    In diesem Jahr - erstmalig mit Hilfe des WISO-Sparbuches! - lese ich auf S. 473-73, dass es eine Gesetzesänderung gegeben hat und diese Kosten nun bis zu einer Höhe von € 4000 (€ 8000) als Sonderausgaben absetzbar sind.


    Frage 1:
    Wie trage ich diese Kosten ins WISO-Sparbuch ein?


    Sonderausgaben,
    1. Studium (Art, Ort, Dauer des Studiums),
    alles freilassen bis auf "Sonstige Aufwendungen" und dort "Zinsen und Gebühren für Ausbildungsdarlehen" und den Betrag eintragen?



    Frage 2:
    Das Darlehen habe ich bei einer ausländischen staatlichen Darlehenskasse aufgenommen. Diese verschickt jährlich eine Aufstellung der für das Vorjahr angefallenen Kosten etc. Kann ich zur Ermittlung des Betrages in Euro den Jahresdurchschnittswechselkurs verwenden?


    Vielen Dank für Ihre Hinweise


    Ex-Student

  • Hallo Ex-Student,


    die Zinsen für das Ausbildungsdarlehen hätten Sie auch in den vergangenen Jahren geltend machen können, nicht erst jetzt nach der geänderten Rechtsprechung.


    Aufwendungen zur Tilgung von Studiendarlehen gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für die Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 15.3.1974 - BStBl 1974, Teil II, Seite 513), wohl aber Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, auch wenn sie nach Abschluß der Berufsausbildung gezahlt werden.


    Wird beispielsweise ein Zuschlag auf die Tilgung eines Ausbildungsdarlehens erhoben, um auf diese Weise die Einhaltung einer vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Dienstverhältnisses zu bewirken, so ist dieser Zuschlag bei den Sonderausgaben/Werbungskosten des Betroffenen zu berücksichtigen.


    siehe auch:
    BFH-Urteil vom 28.2.1992 (VI R 97/89) BStBl. 1992 II S. 834
    ===> <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1992/XX920834.HTM">http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1992/XX920834.HTM</a><!-- m -->



    Im BFH-Urteil vom 14.11.01 (X R 120/98), Vorinstanz FG München – Urteil vom 19.10.98 (13 K 3466/97) heißt es:


    „§ 10 Abs. 1 EStG enthalte keine allgemeine Begriffsbestimmung der Sonderausgaben mit einer "Öffnungsklausel" in Gestalt eines Veranlassungszusammenhangs, wie er für Betriebsausgaben/Werbungskosten aus § 4 Abs.4 EStG bzw. § 9 Abs.1 Satz 1 EStG normiert ist.
    In dieser Hinsicht sei die Rechtslage anders als bei den zum Sonderausgabenabzug berechtigenden "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung" (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Schuldzinsen für ein Ausbildungsdarlehen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind im Hinblick darauf abziehbar, dass sie "in einem derart engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem für Ausbildungszwecke verwendeten Darlehen stehen", dass es gerechtfertigt ist, sie ebenfalls als (nachträgliche) Ausbildungskosten zu werten.“


    Eintragung ins WISO-Sparbuch:
    -> Sonderausgaben,
    Studium (Art, Ort, Dauer des Studiums),
    alles eintragen bis zum Pkt. "Sonstige Aufwendungen" und dort "Zinsen und Gebühren für Ausbildungsdarlehen" und den Betrag eintragen - richtig -


    zur Frage 2: - ja, das können Sie -

  • Hallo Fluehling,


    vielen Dank für Ihre rasche und kompetente Antwort.
    Schade, dass ich mich in den vergangenen Jahren auf die mündlichen Aussagen der Beamten des Finanzamtes verlassen habe. Bin sehr gespannt, ob sie diesmal die Absetzbarkeit der Kosten für Zinsen und Gebühren akzeptieren. Ich denke, ich werde Widerspruch einlegen, wenn sie sich quer stellen.


    VIELEN DANK!!!


    Ex-Student

  • Hallo Fluehling,


    vielen Dank für Ihre rasche und kompetente Antwort.
    Schade, dass ich mich in den vergangenen Jahren auf die mündlichen Aussagen der Beamten des Finanzamtes verlassen habe. Bin sehr gespannt, ob sie diesmal die Absetzbarkeit der Kosten für Zinsen und Gebühren akzeptieren. Ich denke, ich werde Widerspruch einlegen, wenn sie sich quer stellen.


    VIELEN DANK!!!


    Ex-Student