Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei Zeitsoldaten

  • Ich bin als Zeitsoldat beschäftigt, und habe deshalb bei meiner Steuererklärung mit dem Wiso-Sparbuch ein das Kreuz bei "Es bestand keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis als: Beamter, Richter, Berufssoldat oder Geistlicher" gesetzt. Außerdem habe ich das Kreuz: "Ausgrund des vorgenannten Dienstverhältnisses bestand eine Anwartschaft auf eine Altersversorung...." gelöscht, da der Bund keine Rentenversicherungs bezahlt und ich auch keine Pension erwarte... Nun habe ich den Steuerbescheid vom Finanzamt wiederbekommen, und hier wurde mir der Vorwegabzung vollständig gemindert, als ob ich das oben genannte Kreuz (Anwartschaft) doch gesetzt hätte. Ist dies rechtens?

  • Ja hansdampf, das ist richtig so.


    Siehe dazu -> BGB 1587; BGB 1587a; BGB 1587b Abs. 2;
    Versorgungsausgleich; Zeitsoldat; Berufssoldat;...


    Der Zeitsoldat erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzl. Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis, die in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs.2 BGB durch Quasi-Splitting auszugleichen ist. Diese Aussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gRV zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach z.B. Ehezeitende Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt.


    Der Eintritt als Berufssoldat hat nur für die Form des Ausgleichs Bedeutung: Die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft ist - im Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege des Quasi-Splittings in - jetzt direkter - Anwendung des § 1587b Abs.2 BGB auszugleichen (vgl. - ausser LS -: 4b ZB 148/86;4b ZB 57/86).


    Bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaftes in Höhe der fiktiven Nachversicherung bedeutet "Nachversicherung", daß der als Zeitsoldat nicht in der gRV versichert werden konnte, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nachträglich fiktiv so gestellt wird, wie wenn er versicherungspflichtig gewesen wäre. Damit werden Ausbildungszeiten stets in gleicher Weise angerechnet.


    BGH, XII ZB 76/98 vom 02.10.2002


    Fundstellen: NJW 2003,132; FamRZ 2003,29; BGHReport 2003,68; FuR 2003,34; FPR 2003,84; FamRB 2003,8; ZFE 2003,26;