ALG 2 Leistungsnachweis

  • Leistungsnachweis für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung


    09.01.2006 - 15:35 Uhr,
    Bundesagentur für Arbeit (BA) Nürnberg (ots)


    - Heute hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit der Versendung der Nachweise über die Zeiträume und die Höhe der bezogenen Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begonnen. Diesen Leistungsnachweis erhalten alle rentenversicherungspflichtigen Personen nach dem Ende des Bezuges vonLeistungen der Grundsicherung nach dem SGB II von ihrem Träger automatisch. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können ihn somit mehrere Personen erhalten. Werden die Leistungen der Grundsicherung über das Kalenderjahr hinaus bezogen, wird mit dem Jahreswechsel eineZwischenbescheinigung erstellt. Die Versendung der Leistungsnachweisefür das Jahr 2005, auch für im Laufe des Jahres beendete Leistungsfälle wird wegen des Umfanges voraussichtlich Ende Januar 2006 abgeschlossen sein. Da der Bezug von Leistungen der Grundsicherung steuerfrei (§ 3 Nr.2 b Einkommenssteuergesetz) und damit nicht dem Progressionsvorbehaltnach § 32 b EStG unterworfen ist, erübrigt sich eine Vorlage des Leistungsnachweises beim Finanzamt. Entsprechendes gilt auch für eineVorlage bei dem Rentenversicherer. Diesem wurden die entsprechenden Daten bereits in elektronischer Form übermittelt. Die Leistungsnachweise über die Zeiträume und Höhe des Leistungsbezuges dienen daher der eigenen Dokumentation und sind gut aufzubewahren.


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    Braucht man den Leistungsnachweis jetzt doch nicht abzugeben?


    Desweiteren blicke ich mit der Kirchensteuer nicht durch. Das Programm ermittelt den Wert von letzten Jahr.
    Soll ich den jetzt übernehmen oder lieber nicht?
    Beziehe seit September 2005 ALG 2.
    Auf der Lohnsteuerkarte 2005 ist kein Eintrag daher.


    LG Marc

  • Hallo Marc,


    ja, nach dieser Info braucht man tatsächlich die ALG II - Leistung zur Grundsicherung nicht mehr in der ESt-Erklärung angeben.


    Das Arbeitslosengeld II ist steuerfrei.
    Anders als beim »normalen« Arbeitslosengeld wird auf das Arbeitslosengeld II auch nicht der Progressionsvorbehalt angewendet.


    Und es geht noch weiter - Arbeitslose, die bei kommunalen Beschäftigungsgesellschaften und gemeinnützigen Organisationen arbeiten, erhalten eine Mehraufwandsentschädigung von ein bis zwei Euro je Stunde. Der »Arbeitslohn« aus diesen so genannten Ein-Euro-Jobs ist ebenfalls steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.


    Das bedeutet aber auch, daß Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Ein-Euro-Job entstehen, steuerlich nicht abzugsfähig sind (§ 3 c EStG).


    Ein-Euro-Jobs stellen kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung dar. Es müssen also keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden und diese Jobs werden auch nicht an die Mini-Job-Zentrale gemeldet.


    M.E. brauchten dann theoretisch ALG II- Bezieher mit und ohne 1-Euro-Job auch keine ESt-Erklärung mehr abgeben, das gilt aber nur für ALG II-Empfänger, die nur ALG II beziehen und keine anderen Einkünfte haben.


    Den Betrag für Kirchensteuer können Sie löschen.

  • Vielen Dank für deine Antwort.


    Mit anderen Worten ich brauche jetzt bei der Steuererklärung 2005 nur den Bezug von ALG von 01.01.2005-30.08.2005 einzugeben und den Leistungsnachweis über Arbeitslosengeld beizulegen.
    Kann also das Löschen von 01.09.2005-31.12.2005 mit ALG2?


    LG Marc