Erlöse nach §13b (Bauleistung)

  • Hallo,


    wo müssen die Einnahmen nach § 13b (Bauleistungen ohne Steuer) in der Umsatzsteuererklärung 2004 und 2005 eingetragen werden.


    Wo müssen die Erlöse nach § 13b in der Einkommensteuererklärung rein.


    Ich als Sub schreibe die Rechnung an den Auftragsgeber (Leistungsempfänger)Netto
    mit Hinweis auf § 13b. Der Auftragsgeber ist Leistungsempfänger (Steuerschuldner (§13b UStG)) und der müsste in der USt- Erklärung (USt2A) die Seite 4 Zeile 95 und UR Zeile 21
    bis 27 benutzen.


    Ich könnte mir vorstellen dass ich in der Anlage UR Seite 2 Zeile 53 den Umsatz eintragen muss, bin mir aber nicht sicher.
    Die nächste Frage ist wo diese Umsätze noch rein müssen.
    In der EÜR- JA, in der USt2A- ?, in der Einkommensteuererklärung ?.


    Leider habe ich keine Ahnung von dem Kram und hoffe auf Hilfe von Euch.


    Danke

  • Nachtrag:


    Die Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucke 2004 sehen keine Angaben des leistenden Unternehmers zu den Bauumsätzen vor, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet. Der leistende Unternehmer hat deshalb in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2004 nur die auf seine Bauleistungen entfallenden Vorsteuerbeträge anzumelden. Derartige Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind jedoch aus sich heraus nicht plausibel und werden regelmäßigen Rückfragen der Finanzämter auslösen. Diese Rückfragen lassen sich vermeiden, wenn der Voranmeldung eine Auflistung der Umsätze i. S. des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG - sortiert nach Leistungsempfängern - beigefügt wird. Es ist vorgesehen, ab dem Besteuerungszeitraum 2005 sind die Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in Zeile 41 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks einzutragen.
    Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 hat der leistende Unternehmer seine Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in Zeile 53 der Anlage UR anzugeben.
    Der Leistungsempfänger hat die Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, in Zeile 48 bis 50 (ab 01.01.2005 in Zeile 50) des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks bzw. in Zeile 25 der Anlage UR zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind in Zeile 58 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in Zeile 66 der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen.