Anteil von Grund und Boden an den Anschaffungskosten

  • Hallo zusammen,


    in einer der vielen guten Antworten von Frühling fand ich u.a. folgende Auskunft:
    Zitat aus dem Beitrag (Id:= 9392)


    ..."Während bis 1985 die Kosten des Grund und Bodens nicht, ab 1986 zur Hälfte abzugsfähig waren, sind sie ab 1996 voll bei den Herstellungs- oder Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
    Damit fällt auch ein Streitpunkt mit dem Finanzamt weg."....


    Dies widerspricht m.E. den weiteren Ausführungen bzgl. Aufteilung zur anteiligen Berechnung, da im weiteren Verlauf dann doch wieder mittels Beispielrechnungen und einem Link verschiedene Berechnungsmodelle dargestellt werden (etwas verwirrend).
    Meine Daten:
    Kauf eines EFH in 10/2002 und Bezug in 11/2002. Im Kaufvertrag ist nur der gesamte Kaufpreis (Gebüude inkl. Grund&Boden) angegeben (198.ooo,- zzgl. 10.300,- Anschaffungsnebenkosten = 208.300,- Euro).
    Falls ich trotz des zitierten Satzes zur Aufteilung gezwungen bin, stellen sich folgende Fragen:


    1. Kann ich mich bei der Wertermittlung für Grund und Boden auf die Angaben im Grundsteuerbescheid (Einheitswert hier 20.911,- Euro) des FA beziehen? (Falls Nein, gibt das FA Auskunft über die Werte in den zu Grunde liegenden Tabellen?)


    2. Da ich bei der ESt-Erklärung 2003 aus Unwissenheit keine anteilige Afa an-/abgesetzt habe, kann ich diese in 2004
    a)mittels Verlustvor- bzw. nachtrag,
    oder
    b)mittels Antrag auf Berichtigung der ESt2003 nachholen?


    Besten Dank und Gruß vom Agnostiker

  • Hallo,


    nein, nicht mittels Grundsteuerbescheid. Es wird eine anteilige Berechnung mittels des Bodenrichterts und eines Gebäuderichtwerts gemacht. Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Sie ermitteln nun anhand des Alters des Gebäudes und anhand der qm-Zahl einen Berechnungswert für das Gebäude (zuzüglich evtl. Garagen o.ä., geht aus dem Formular hervor). Danach fragen Sie beim Grundbuchamt nach dem Bodenrichtwert für Ihre Straße/Lage. Diese beiden ermittelten Werte setzen Sie ins Verhältnis und mit diesem Verhältnis teilen Sie Ihren kompletten Kaufpreis auf.


    2.) je nachdem, wann der Bescheid erging, können Sie noch Einspruch einlegen (1 Monat nach Erhalt des Bescheids, schriftlich). Falls diese Frist abgelaufen ist, könnte es schwer werden, da hier m.E. nach grobes Verschulden Ihrerseits vorliegt... Vielleicht weiß da aber Frühling Rat... einfach mal auf seine Antwort hoffen...


    Übrigens: Ich gehe davon aus, dass Sie das angesprochene Objekt auch vermietet haben? Ggf. wäre das ein Ansatzpunkt um eine Änderung des Bescheids zu erwirken... Je nach Höhe der Abschreibung und Steuerersparnis kann es sich dann auch lohnen, mal einen StB zu kontaktieren...

  • Hallo,


    schade :(


    Also ermittle ich den, bezogen auf mein Haus, durchschnittlichen Wert pro Raummeter und bringe diesen in Bezug zum durchschnittlichen Bodenrichtwert und versuche dann das ganze auf meine AK umzulegen, richtig?
    Sind dafür nicht die Werte zum Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich?
    Ihre Vermutung bzgl. Vermietung ist falsch. Ich benötige die Trennung von Grund&Boden für die Anteilige Abschreibung des häuslichenm Arbeitszimmers (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit --> voll anerkanntes Homeoffice).
    Mit den Vorlesungen die ich zum Steuerrecht genießen durfte und den bisherigen Erfahrungen mit dieser Zunft behalte ich mein Geld lieber selbst, oder spende es ;)
    Moralisch korrekt finde ich diese "§-Fuchserei um Cents" ohnehin nicht i.O., da es den meißten Steuerzahlern eben verwährt bleibt, aber einen gewissen sportlichen Ehrgeiz kann ich nicht leugnen!


    Gruß vom Agnostiker

  • Hallo,


    ich stehe vor dem gleichen Problem.


    Mein Finanzamt hat mir geraden vom Kaufpreis einfach den über den Bodenrichtwert ermittelten Anteil für Grund-/Boden abzuziehen.
    Meinem Informationsstand nach steht das im Widerspruch zu einem Urteil des BFH. Davon weiß das FA angeblich nichts.


    Mein Problem: Der Verkehrswert für den Gebäudeteil lässt sich weder beim Finanzamt noch beim Landratsamt in Erfahrung bringen.
    Bleibt einem bei Einnahmen aus V+V wirklich nur der Weg zum Steuerberater übrig, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?


    MfG
    Xelos