Nutzungsrecht

  • Hallo,


    wie sieht das mit der Abschreibung bei Nutzungsrechten aus, die ich übertragen bekommen habe?


    Sven

  • Hallo,


    gerade bei einem Nutzungsrecht handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, bei dem eine degressive Abschreibung leider nicht möglich ist. Das ist leider so geregelt.


    Peter

  • Hallo Sven
    Hier ein Beitrag aus den Richtlinien zur Einkommensteuer:
    EStR Zu § 7 EStG


    R 42. Abnutzbare Wirtschaftsgüter


    Allgemeines
    ESTR 42
    (1) AfA ist vorzunehmen für


    1. bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4, 5 und 6sowie Abs. 2 EStG),


    2. immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 4und 6EStG),


    3. > unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (§ 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4und 6EStG), und


    4. Gebäude und Gebäudeteile (§ 7 Abs. 1 Satz 4 undAbs. 4, 5 und 5a EStG),


    die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und einer > wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen.


    > Bewegliche Wirtschaftsgüter
    (2) Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB) und Scheinbestandteile (§ 95 BGB) sein. Schiffe sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind.
    (3) > Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
    (4) > Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch


    1. die vom Steuerpflichtigen für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen,


    2. die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist.


    > Gebäude und > Gebäudeteile
    (5) Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend. Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist. Wie ein Gebäude ist auch ein > Nutzungsrecht zu behandeln, das durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten an einem Gebäude entstanden und wie ein materielles Wirtschaftsgut mit den Herstellungskosten zu aktivieren ist; hierzu gehören auch Nutzungsrechte, die vom Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer durch Errichtung eines Gebäudes im eigenen Namen und für eigene Rechnung geschaffen werden oder die durch Bauten auf fremdem Grund und Boden entstehen. Satz 3 gilt für Nutzungsrechte im Privatvermögen sinngemäß.
    (6) Zu den selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5a EStG gehören insbesondere Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, Ladeneinbauten und ähnliche Einbauten (> R 13 Abs. 3 Nr. 3) sowie sonstige selbständige Gebäudeteile im Sinne des > R 13 Abs. 3 Nr. 5.