Beerdigungskosten gegen vererbte ETW "aufrechnen" ??

  • Hallo zusammen,


    Folgende Frage zu Erbfallkosten (Beerdigungskosten, Grabmal u.s.w) die in 2005 anfielen:

    MUSS die Eigentumswohnung (schuldenfrei), die vererbt wurde, also Teil des Nachlasses war, auf die entstandenen Erbfallkosten angerechnet werden ?
    Es wurde nämlich kein (Bar-)Vermögen hinterlassen, von dem die Kosten hätten bestritten werden können.
    Die Wohnung müßte vor Verkauf/Vermietung erst langwierig saniert werden.


    Danke




    Wenn z.B. die Beerdigungskosten dazu gehören, kann man diese als außergewöhnliche Belastung (agB) geltend machen, wenn der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, wodurch die Beerdigungskosten beglichen werden könnten.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "zwiebel"

    MUSS die Eigentumswohnung (schuldenfrei), die vererbt wurde, also Teil des Nachlasses war, auf die entstandenen Erbfallkosten angerechnet werden ?


    Ja.


    Zitat

    Wenn z.B. die Beerdigungskosten dazu gehören, kann man diese als außergewöhnliche Belastung (agB) geltend machen, wenn der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, wodurch die Beerdigungskosten beglichen werden könnten.


    Ja.

  • Sorry, aber das hab ich jetzt nicht kapiert. Die Antwort beisst sich doch, oder ?


    mal angenommen die Wohnung ist abbezahlt und ca. 100000 Euro Wert, die Beerdigungskosten ca. 5000 Euro, dann sind die Kosten keine außergewöhliche Belastung, auch wenn die Wohnung nicht verkauft wird und somit nicht direkt zur Deckung der Kosten eingesetzt wird.


    mal angenommen die Wohnung ist nicht ganz abbezahlt, wie sieht es dann aus? Wird der abbezahlte Wert den Kosten gegenüber gestellt und verrechnet?


    noch eine Frage: eine ausbezahlte Lebensversicherung (ca. 8000 Euro) muss auf jedenfall mit den Kosten verrechnet werden, oder ?


    Gruß
    Smone


    PS: sorry dass ich mich jetzt hier so in den Thread mische...

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Smone"

    Sorry, aber das hab ich jetzt nicht kapiert. Die Antwort beisst sich doch, oder ?...


    Nö.


    Das ererbte Vermögen besteht doch aus Reinvermögen, also tatsächlicher Wert, abzüglich Schulden.


    Ist das ererbte Vermögen höher als die Beerdigungskosten, kann man die Beerdigungskosten natürlich nicht geltend machen.


    Man hat ja sozusagen einen "Gewinn" aus der Erbschaft gemacht und ist eben nicht belastet.