Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

  • Guten Tag,


    ich habe in 2002 einen neuen PKW in meine Fa. eingelegt und die 1%-Methode angewendet. Daher durfte ich auch nur 50% Vorsteuer ziehen.
    Da sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich geändert hat, kann man nun eine VorsteuerBerichtigung nach § 15a UStG durchführen (so glaube ich es zumindest).


    Wo trägt man diese Korrektur ein?
    Kann man sich die anderen 50% dann auf einen Schlag (in einem Jahr) holen, oder muss man dies bei 6 Jahren Afa für die Jahre 2004, 2005 und 2006 zu je 1/3 der fehlenden 50% tun?


    Danke im Voraus.

  • Hallo Tohas,


    die Berichtigung der Vorsteuer kann vorgenommen werden, aufgrund der Gesetzesänderung ein Ausscheiden des Fahrzeuges muss nicht erfolgen.


    § 15a UstG besagt, das eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen ist, wenn sich innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die maßgebenden Verhältnisse ändern. Dies ist durch die Gesetzesänderung gegeben.


    Somit ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung der VSt vorzunehmen. Der Korrekturzeitraum berträgt zum 01.01.2004 ein Jahr und x Monate (Tag der Anschaffung bis 31.12.2003). Somit ist für jedes volle Kalenderjahr 1/5 (2004/2005/2006) und für 2007 entsprechend der Monate 1/5 zu x/12.


    Wann die Berichtigung zu erfolgen hat, hängt gem. § 44 UStDV davon ab, wie hoch der jeweilige Korrekturbetrag ist.


    Die Anschaffungskosten des PKWs bleiben gem. § 9b EStG unberührt. Das bedeutet, dass der Mehrbetrag (Erstattung des Finanzamtes) Einnahmen sind.
    Buchungsvorschlag: Nachtr. abzieh. VSt § 15a UStG an sonstige betriebl. Einnahmen.


    Schöne Grüße
    Karlchen