Feuerwehr 24 Std. Dienst = Einsatzwechseltätigkeit ???

  • Hallo und Guten Tag,



    Ich bin Berufsfeuerwehrmann und arbeite in einem 24 Std. Schicht-Dienst.


    Mir stellen sich 2 Fragen:


    1. Wenn ich mehr als 24 Stunden von meiner Wohnung weg bin, meinen Dienst auf der Stammwache versehe, fällt das unter die Einsatzwechseltätigkeit und kann ich dafür die Versorgungspauschale in Anspruch nehmen ? Bzw. gibt es generell die Möglichkeit für die Berufsgruppe die Ansetzung der Verpflegungspauschale, da ich 24 Stunden Dienst versehe und fast 26 Stunden von zu Hause weg bin? Gibt es evt. dazu eine Rechtssprechung ?


    2. Es passiert schon mal, dass ich zum Personalausgleich von meiner Stammwache zu einer anderen Feuerwache abgeordnet werde. Grundsätzlich bin ich ,dienstlich gesehen, 24 Stunden im Dienst, aber auf der anderen Wache weniger als 24 Stunden vor Ort um dort den Dienst zu versehen. Wie verhält es sich das mit der Versorgungspauschale und den gefahrenen Kilometern zu der anderen Wache und zurück ?


    Danke an denjenigen der mir hier hilft !!!


    mit freundlich Gruss
    Rainer Manske

  • Zitat von "Oerdiz"

    Die Rechtsprechung finden Sie hier zum download.


    Leider nicht in Ihrem Interesse, aber da sind Sie kein Einzelfall. :(



    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort und dem Link!!!


    Tja was soll man da sagen: Als (Feuerwehr)-BEAMTER hat man es nicht jut !!!


    Was ist im Punkt 2 mit der Kilometerpauschale ?
    Ist es dann richtig, dass ich den einfachen Weg zur Stammwache ansetze und an dem Tage wo ich zum Personalausgleich auf eine andere Wache versetzt werde,
    da kann ich dann die tatsächlichen gefahrenen Km ansetzen und die Versorgunggspauschale,
    weil ich ja in diesem Sinne ein Dienstreise angetreten habe !?
    Richtig oder Falsch der Gedanke ???


    Gruss Rainer

  • Hallo Kollege,
    mir ist vor kurzem ein Aushang in die Hände gefallen in dem bei einem RS eine Fahrtätigkeit anerkannt wurde und er prozentual Reisekosten bekam.


    Das Urteil ist vom BFH 10.04.2002 VI R 154-00, sowie BStBl 2002 II S. 779


    Ich hoffe ich konnte helfen.


    Ruhige Schicht weiterhin


    :)

  • Ich weiß ja das wir Feuerwehrbeamte selten was abzusetzen haben, deshalb hilft man wo man kann!!! Ein Kollege (RA) bekam das nach seinem Einspruch für die NEF und RTW Schichten anerkannt.


    Gruß


    :D

  • Hi ,


    ja manches ist schon doof und schwierig abzusetzen.
    Zumal je spezieller es wird, da schaut dann das FA genau hin und fragt nach.
    Das FA bzw. der Mitarbeiter kann nicht immer alles gleich nachvollziehen.
    Naja aber auch verständlich jeder hat eben seinen Job.
    Wo arbeitest du denn ?


    Ich bin in Berlin



    mfG
    Rainer

  • Mit Verlaub, ich habe oben bereits das folgende Urteil verlinkt:


    BFH-Urteil vom 7.7.2004 (VI R 11/04) BStBl. 2004 II S. 1004


    Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine Einsatzwechseltätigkeit aus

    Das stammt aus 2004. Warum man jetzt ein Urteil bezüglich eines Rettungssanitäters hier postet (aus 2002) ist mir nicht ganz klar. Zumal das o. g. Urteil explizit einen Feuerwehrmann betrifft.


    Naja, man muss nicht immer alles verstehen... :roll:

  • Ich wollte dich in keiner Weise ärgern, aber ich schreibe hier mal ein paar Pasagen aus dem Schreiben welches ich bekam:


    ZITAT


    "Der Bundesfinanzhof hat den Begriff der lohnsteuerlichen Fahrtätigkeit - zumindest teilweise- neu festgelegt (BFH Urteil 10.04.2002, VI R 154/00, BStBl 2002 II S. 779)......Diese Rechtsauslegung führte im Urteilsfall dazu, dass eine begünstigte Fahrtätigkeit auch für einen Rettungssanitäter bejaht wurde, weil er im Rahmen des von Ihm zu erbringendem Dienstes im Wesentlichen nur auf einem Fahrzeug tätig war. Der wesentliche Unterschied gegenüber der Dienstreise, unter die ansonsten die berufliche Auswärtstätigkeit zu fassen wäre, liegt in der Berechnung der Verpflegungspauschale maßgebenden Abwesenheitszeiten."


    Ich bin kein Profi im Steuergeschäft, nicht mal Amateur. Nehme mir allerdings heraus Dinge die ich "gehört/gelesen" habe auch zu posten.
    Wird in deinem Urteil den das andere (ältere) aufgehoben???? Kann ja unmöglich alles wissen =)!!!!


    Ich hoffe du kannst mir nochmal verzeihen.


    Gruß aus Oldenburg


    :D