Unterhalt eines ARGE II Empfängers

  • Hallo.


    Laut den kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2006 - Seite 18 kann ich Aufwendungen bis zu 7680.- Euro geltend machen.


    Zitat von "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler"

    Werden andere Personen unterhalten, können die Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn bei der unterhaltenen Person zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II) mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind und es sich bei der unterhaltenen Person um den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder um Verwandte oder Verschwägerte handelt, mit denen Sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
    ...
    Der Höchstbetrag von 7680 Euro*) vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 624 Euro*) im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.


    Zitat von "WISO Sparbuch 2007"

    Als gleichgestellte Personen gelten Personen, bei denen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel begründet durch die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Sie eine Haushaltsgemeinschaft mit dieser Person bilden und es auf Grund Ihres Einkommens zu einer Kürzung der inländischen öffentlichen Mittel wie Sozialhilfe, o.a. kommt.
    ...
    Können Sie die geleisteten Aufwendungen nachweisen, so können Sie Ihre Aufwendungen bis zu einer Höhe von 7.680 € für jede unterhaltene Person geltend machen.


    Ist ja alles wunderschön, aber welche Zahlen werden da eingetragen? Auf dem ARGE II Bescheid (Seiten 4 und 5) gibt es so viel Zahlen, dass ich bei besten Willen nicht wirklich entnehmen kann welche in der Steuererklerung einzutragen sind. Weder die höhe der Kürzung der öffentlichen Mitteln (in diesem Fall ARGE II) noch die höhe der Einkünfte der zu unterhaldende Person.


    Sind die Einkünfte = die Höhe der zustehenden Leistungen incl. "Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung" (ARGE II Bescheid Siete 5), oder sind es die "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" (ARGE II Bescheid Siete 5)?

  • Es wird doch irgendwo ersichtlich sein, dass wegen einer Lebensgemeinschaft nur ein verminderter Betrag zusteht.


    Dann gibt es noch das [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/071,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]hier[/url] downloadbare BMF Schreiben bezüglich dieser Thematik.


    Und es gilt, eine sogenannte Opfergrenze zu berücksichtigen. Das bedeutet, wenn nur geringe Einkünfte bei Ihnen vorhanden sind, können diese nicht allesamt auf den Unterhalt fallen. Wer als bspw. 10.000 EUR hat, der kann nicht 7000 EUR davon an Unterhalt leisten.

  • Oerdiz: Ich habe eigentlich gehofft, dass jemand der auch "das gleiche Problem" hat mir 'nen tipp geben kann... Mit dem BMF Schreiben auf das Du verlinkt hast kann ich leider auch nicht sehr viel anfangen. Obwohl... Jetzt weis ich zu midest, dass ich meine Freundin auch in die Steuererklerung für 2005 "ansetzen" kann.


    Nun noch mal zum Thema: Wenn ich das richtig verstehe verläuft die Rechnung wie folgt
    Höhe der pauschalierten monatlichen Regelleistungen beim ARGE II
    -
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
    x 12
    = Summe die in die Steuereklerung eingetragen wird


    Jedoch bin ich fast 100% sicher, dass diese Rechnungsart absolut falsch ist...


    Da ich wohl der einzigste Mensch im Deutschland bin, desen Freundin Harz IV Empfänger ist, wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, ausser beim Finanzamt an zu rufen und versuchen zu erfahren welche Beiträge in die Steuererklerung rein zu schreiben sind...

  • Es ist eigentlich ganz einfach.


    Die Zahlungen, die die unterhaltene Person vom Amt bekommt, mindert den Höchstbetrag von 7680 €, der von der Unterhaltszahlenden Person ansetzbar ist.


    Ganz grobes Beispiel:


  • Kling schon ganz gut, jedoch bleibt eine Frage weiterhin nicht ganz glar beantwortet:
    Zählen die "Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung" zu den Einkünften? Rein techisch kommen die Gelder von 2 Verschiedenen Stellen.


    1. "Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung" - Wird von dem zuständigem Landratsamt bezahlt
    2. "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" - wird von der Agentur für Arbeit bezahlt


    Ich würde bei der Sache eher dazu tendieren das als "Einkünfte" die als Grundlage der Berechnung genutzt werden die Summe ein zu geben ist, die praktisch als Endsumme auf dem Konto landet. Ist das (auch wenn es mir nicht so richtig passen würde) richtig?