Erstattung von Umzugskosten 2 Jahre später

  • Es geschehen also doch noch Zeichen und Wunder. :!:
    Herr Oerdiz, das sind schon ganz andere Töne, die hier zu meinem Wohlgefallen anklingen. Ich würde mich für Sie freuen, wenn diese Tendenz anhielte.
    In diesem Sinne, weitermachen!

  • Ganz einfach. Es handelt sich um den Ersatz von Werbungskosten. Der Ersatz von Werbungskosten ist im Jahr des Zuflusses als Arbeitslohn zu versteuern. Keine Korrektur von früheren Steuerbescheiden!!!

  • Es ist übrigens offiziell kein Arbeitslohn sondern negative Werbungskosten, auch wenn es aufs gleich hinauskommt. Und genau darum wurde ja gestritten, weil durchaus eine andere steuerliche Auswirkung sich zeigen kann, sh. BFH-Rechtsprechung.

  • Das ganze kommt nicht auf das gleiche raus wegen dem Werbungskostenpauschbetrag.


    Nach meinen Informationen ist die Rückzahlung von Werbungsksoten als Arbeitslohn zu betrachten. Oder gibt es hierzu eine neue BFH-Rechtsprechung.