Au Pair--Barzahlung gilt nicht??

  • Hallo, ich mache gerade meine Steuererklärung 2006.


    Wir hatten letztes Jahr von März-Juli ein Au Pair Mädchen bei uns im Haus. Wir sind beide berufstätig, Kind ist unter 14.


    Mein Problem ist jetzt, dass wir dem Mädchen das Geld bar auf der Hand gegeben haben, da sie kein Konto eröffnen wollte für die kurze Zeit. Jetzt habe ich gelesen, dass unsere Ausgaben nicht anerkannt werden deswegen!


    Meine Fragen:
    1) wird das auch nicht anerkannt mit Au Pair Vertrag und Quittungen?
    2) kann ich trotzdem die "Fixkosten" absetzten (Versicherung, Sprachkurs)?
    3) was ist mit den Verpflegungskosten (Verpflegung und Unterkunft)?


    Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!
    lintlin

  • Erstmal sei gesagt, dass der Vertrag hier auch evtl. vom Finanzamt angefordert wird. Ist die Person ausschließlich für die Kinderbetreuung da gewesen, sind auch 100% der Kosten als Bemessungsgrundlage ansetzbar. Sind auch andere Tätigkeiten vollbracht worden, wäre eine Aufteilung vorzunehmen.


    Es gibt hierzu eine Ausnahmeregelung für 2006, die man in folgendem [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/179,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]BMF-Anwendungsschreiben in Randziffer 37[/url] findet.

  • Hallo @ all


    Gelten diese o.g. Ausführungen auch für 2007 und 2008. Wir haben unserem Au Pair nach wie vor das Taschengeld BAR ausgezahlt. Gegen Quittung natürlich. Kann oder muß ich das TASCHENGELD auf ein Konto/Sparbuch überweisen?

  • Das bereits oben verlinkte Anwendungsschreiben ist leider verlustig gegangen, weil man im Bundesministerium der Finanzen die Webseiten erneuert hat.


    Sie finden das Schreiben [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_302/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/179,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]hier zum Download[/url].


    Dort die Randziffer 37 besagt, dass die Ausnahmeregelung nur für 2006 galt.

  • Hm. Und wie stelle ich das an? Diese Regelung ist ja im Lauge des Jahres 2007 in Kraft getreten (für rückwirkend? 2006). Da war aber das 2006er Au Pair bzw. das 2007er bereits wieder weg -abgereist nach Hause. Ich kann doch jetzt nicht nachträglich ein Sparbuch einrichten und das Geld nochmals dorthin überweisen-nur weil das FA die Barzahlungsquittung nicht anerkennt. Desweiteren: Mit welcher Berechtigung will mich das FA/BfF dazu zwingen ein Sparbuch zu eröffnen für mein Au Pair? Wenn das Au Pair das Geld nun lieber in BAR auf die Hand haben möchte...
    Noch eine Frage: Es handelt sich doch hier nicht um eine Dienstleistung im eigentlichen Sinne des Gestzes-wenn ich das richtig interpretiere- Das Au Pair wird doch für die Dauer des Aufenthaltes ein Teil der Familie (wie ein zusätzliches größeres Kind) und bekommt doch weder Lohn noch Gehalt noch muß es Abgaben zur SV etc. zahlen, sondern es bekommt doch TASCHENGELD...
    Kann mir das mal einer genau erklären - evtl. auch die Hintergründe :?:


    -Danke-

  • Also, - in meinem Gesetzbuch steht der § 4f nicht erst seit 2007 drin.


    Und: Kein Mensch (auch nicht das Finanzamt) zwingt Sie, die Zahlungen unbar zu leisten.


    Selbstverständlich können Sie Ihr Au-Pair auch bar bezahlen.


    Nur können Sie dann halt die steuerlichen Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen ...


    Und was das "warum und wieso" betrifft: Wenn Sie etwas recherchieren (z.B. >>hier<<), werden Sie feststellen, dass eines der Ziele die Bekämpfung der Schwarzarbeit war. Und die bekämpft man nicht besonders wirkungsvoll, wenn man Barzahlung zulässt...


    Nix für ungut, die Catja

  • Das macht ja auch Sinn, das die Schwarzarbeit abgeschafft werden soll. Das is aber hier auch nicht die Frage. Schwarzarbeit ist in vielerlei Hinsicht schädlich und mit mir schon gar nicht.


    Was ich hier nicht verstehe ist die Tatsache: Warum muß ich das Geld überweisen, nur damit es anerkannt wird vom FA?


    Ich habe mit dem Au Pair einen Vertrag geschlossen mit Unterschrift von beiden Seiten. Das Au Pair ist ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt angemeldet worden. Je nach Herkunftsland wurde sogar ein VISA oder eine Aufenthaltsgenehmigung von den Bundesbehörden ausgestellt. Auf diesen div. Formularen ist ja ebenfalls die Unterschrift drauf. Wenn das FA glaubt, ich würde hier Schwarzarbeit betreiben, so hat es doch so die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob ich die Wahrheit sage oder nicht. Das Au Pair hat gegen Unterschrift auf der Quittung das ihm zustehende Taschengeld bekommen. Das FA sollte in der Lage sein, die Unterschriften zu vergleichen.

  • Zitat von &quot;Tabernaer&quot;


    Was ich hier nicht verstehe ist die Tatsache: Warum muß ich das Geld überweisen, nur damit es anerkannt wird vom FA?

    Weil eben keine Ausnahmen zugelassen wurden um die Sache nicht unnötig zu verkomplizieren.


    Um einen kleinen Abdrifter zur Umsatzsteuer zu machen, da sind auch Unternehmensgründer verpflichtet, die ersten zwei Jahre die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich zu machen und da fällt auch der Herr mit der Photovoltaikanlage auf dem Dach darunter, auch hier gibt es keine Ausnahme von der gesetzl. Regelung, hier muss dieser Stromerzeuger nun jeden Monat seine 50 € da eintragen obwohl es unsinnige Arbeit ist und die Meldung als Jahreserklärung ausreichen würde.


    Und genau so ist es auch im Falle des § 4 f EStG. Es werden keine Ausnahmen zugelassen.


    Sie können gegen die Ablehnung Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen mit Hinweis auf das folgende anhängige Verfahren.


    BFH Anhängiges Verfahren, VI R 14/08.


    Es sollte jedoch nicht verschwiegen werden, dass die Vorinstanz bereits zu Ungunsten des Steuerzahlers entschieden hat und der BFH das ebenso tun wird, auch wenn ich kein Hellseher bin. Man sollte also nicht zuviel Hoffnung in dieses Verfahren setzen.

  • Hallo,


    wir haben das gleiche Problem. Nach meiner Recherche gibt es ein Schreiben des Finanministeriums an die Ämter in dem es heisst:


    Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Über-weisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwie-sen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teil-nahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Bar-zahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.


    http://www.bundesfinanzministe…perty=publicationFile.pdf


    Für mich heisst es, da das Gesetz ja der Schwarzarbeit/Schwarzgeldbekämpfung dient, dass neben einer Überweisung auch die reinen Abbuchungen von einem Konto durch Scheck, Lastschrifz oder Ec Abhebung anerkannt werden müssen