Hallo Forum,
ich hab jetzt verschiedene Informationen, wer überhaupt berechtigt ist EÜR zu machen.
Zuletzt hieß es, man dürfe das bis zu einer Grenze von 250.000 € Jahresumsatz.
Zudem sei man erst dann verpflichtet auf echte Buchhaltung umzustellen, wenn einen das Finanzamt dazu ab dem kommenden Jahr verpflichtet.
Wenn also das FA nichts Gegenteiliges verlautbart, kann man per EÜR weitermachen.
Stimmt das so?
Danke.
Wer darf EÜR?
- fragender99
- Erledigt
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s. § 3 (4) EStG bzw. § 141 AO u.w. Vorschriften
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OPA meint § 4 (3) EStG.....
Mann kann aber per HGB zur Bilanzierung verpflichtet sein, wenn man Kaufmann im Sinne des HGB ist....
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Ja klar, Zahlendreher. :cry:
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Hallo,
wer bisher beim Finanzamt eine EÜR bzw. vor Erfindung dieses Monstrums den Gewinn nach § 4(3) EStG ermittelt hat, darf das auch solange weiter machen, bis er vom Finanzamt zur Bilanzierung (Vermögensvergleich) aufgefordert wird, weil die Grenzen des § 141 AO überschritten sind.
Für Gründer gelten die Angaben im Fragebogen zur Betriebseröffnung für die Frage der Zulässigkeit. Aber auch hier gilt, was das Finanzamt gerne hätte.Freiberufler dürfen übrigens immer.
Gruß
NS