Mein Sohn noch nicht 18 geht seid September an eine Höhere Berufsfachschule (staatliche genehmigte Ersatzschule)dafür muss ich 180€ Schulgeld zahlen! Kann ich diese absetzen ?
Schulgeld
- 0815Benny
- Erledigt
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Zitat von "0815Benny"
Mein Sohn noch nicht 18 geht seid September an eine Höhere Berufsfachschule (staatliche genehmigte Ersatzschule)dafür muss ich 180€ Schulgeld zahlen! Kann ich diese absetzen ?
"absetzen" ja, Zeile 44 Anlage Kind
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Nicht jede "staatlich genehmigte Ersatzschule" erfüllt die Voraussetzungen für den Abzug von Schulgeld.
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Folgende Schulen kommen dafür lt. §10 (1) Nr. 9 in Frage:
"... für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule ..."
Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Schule dazu gehört, dann sollte man sich beim Schulträger erkundigen, ob die Schule die Voraussetzung für den Steuerabzug erfüllt. Lassen Sie sich eine Kopie des Bescheids über die staatliche Anerkennung geben. Im Zweifelsfalle kann man sich auch an das zuständige Kultusministerium wenden.
oerdiz
ZitatNicht jede "staatlich genehmigte Ersatzschule" erfüllt die Voraussetzungen für den Abzug von Schulgeld.
Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie oerdiz dies hier mit einem Beispiel belegen könnten, rechtlich untersetzt. Ansonnsten wäre Ihr Beitrag absolut nicht hilfreich. -
Zitat von "Hans-Christian"
Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie oerdiz dies hier mit einem Beispiel belegen könnten
Da fällt mir kein Beispiel ein, ich schaue nur ins Gesetz:§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen:
30 Prozent des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.Es gibt auch staatl. genehmigte Schulen, deren Genehmigung nicht auf das Grundgesetz zurückzuführen ist. Dies wollte ich quasi damit aussagen. Die Finanzämter haben da auch bundeslandübergreifende Listen, wo diese Schulen aufgeführt sind.
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Zitat von "Oerdiz"
Da fällt mir kein Beispiel ein, ich schaue nur ins Gesetz:§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen:
30 Prozent des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.Es gibt auch staatl. genehmigte Schulen, deren Genehmigung nicht auf das Grundgesetz zurückzuführen ist. Dies wollte ich quasi damit aussagen. Die Finanzämter haben da auch bundeslandübergreifende Listen, wo diese Schulen aufgeführt sind.
genau diese Schule hat der TE gemeint. Auch er schaute nur in ein Gesetz und konnte richtig lesen.
Ihr Beitrag war also verwirrend.
In einem haben Sie oerdiz allerdings recht:
Eine staatlich genehmigte Schule ist vermutlich nicht immer eine staatlich genehmigte Ersatzschule. :wink:
Mit fällt da auch kein Beispiel ein, ich schaue nur ins Gesetz. :wink: