Kinderbetreuungskosten zahlt meine Freundin

  • Hallo,
    ich bin nicht verheiratet, lebe mit meiner Freundin und unserem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen. Ich bin voll erwerbstätig und meine Freundin ist Studentin. Sie bezahlt die Kinderbetreuungskosten für unser Kind. Da sie auf Grund ihres Studiums keine Einkommenssteuererklärung macht, kann sie ja die Betreuungskosten auch nicht geltend machen. Ist es denn möglich dass, ich diese Kosten geltend machen kann?


    MfG MaxxP

  • In diesem Fall sind die Kosten nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG absetzbar und zwar in Höhe von 2/3 der Aufwendungen. Voraussetzung ist, dass das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebenjahr aber noch nicht vollendet hat. Studium zählt nicht als Erwerbstätigkeit, so dass ein Ansatz von Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten für Kinder von 0-14 Jahren nicht möglich ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass unbar gezahlt wurde, dies nachgewiesen wird (durch Vorlage von Kto-Auszug) und das eine Rechnung/Gebührenbescheid vom Kindergarten mit beigelegt wird. Wenn das Finanzamt jedoch anhand des Kto-Auszugs sieht, dass die Freundin die Kosten getragen hat, dann ist bei Ihnen nichts absetzbar. Wären Sie verheiratet wäre es egal, wer die Kosten bezahlt hat.


    [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_302/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/179,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]BMF-Schreiben vom 19.01.07[/url]. Dort die Randziffer 34. Beim letzten Satz der Rz. 34 geht es nicht um die Verteilung von Kosten sondern um die Verteilung des Höchstbetrags.

  • Zitat von "MaxxP"

    ... Ist es denn möglich dass, ich diese Kosten geltend machen kann?


    MfG MaxxP


    Beantragen Sie diese Kosten und beziehen Sie sich auf die Rz. 34 des von oerdiz verlinkten BMF-Schreibens.


    Das Sie die Aufwendungen als "Alleinverdiener" in der Lebensgemeinschaft tragen, ist unstrittig. Das diese Aufwendungen unbar gezahlt wurden, ist unstrittig. Das Sie eine andere Aufteilung vereinbaren können ist ebenfalls unstrittig.


    Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt hat schon verloren.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Hans-Christian"

    Das Sie die Aufwendungen als "Alleinverdiener" in der Lebensgemeinschaft tragen, ist unstrittig

    Aha, Sie sind Hellseher? Vielleicht zahlt die Studentin die Kosten von geschenktem Geld der Eltern? Wäre auch ein wenig unlogisch oder Gera-Logik, wenn der Verdiener das Geld erst der Freundin überweist, damit diese dann an den Kindergarten überweisen kann. Warum zahlt er dann nicht gleich von seinem Konto?

    Zitat von "Hans-Christian"

    Das Sie eine andere Aufteilung vereinbaren können ist ebenfalls unstrittig.

    Diese Diskussion war -glaube ich- schonmal da. Leider haben Sie bis heute die Ausführung im BMF-Schreiben nicht verstanden. Meine Ratschläge erfolgen unter Beachtung der Gesetze sowie der Richtlinien und Erlasse. Was der Fragende letzendlich macht, ob er beantragt oder nicht, das bleibt natürlich ihm überlassen.


    Besonders tragisch ist jedoch, wenn man Ratschläge gibt, die Worte im BMF-Schreiben aber selbst nicht deuten kann.


    Der Fragende kann den Ansatz nur dann bekommen, wenn er selbst die Zahlung durchgeführt hat. Wenn die Studentin das Geld also zuvor auf das Konto des Fragenden überweist und er davon die Betreuung zahlt, dann ist ein Ansatz auch nicht möglich. Hier hat der Steuerzahler jedoch den Vorteil, dass eben dies das Finanzamt dem Steuerbürger nicht beweisen kann.

  • Zitat von "Oerdiz"

    [.... Wenn die Studentin das Geld also zuvor auf das Konto des Fragenden überweist und er davon die Betreuung zahlt, dann ist ein Ansatz auch nicht möglich. Hier hat der Steuerzahler jedoch den Vorteil, dass eben dies das Finanzamt dem Steuerbürger nicht beweisen kann.


    Klar, selbst wenn der Steuerzahler das Geld erst der Studentin gibt, damit diese es dann auf das Konto des Kindesvaters einzahlen kann, damit dieser dann als Elternteil Aufwendungen beantragen kann.


    Tja der Fragende kann schon selbst entscheiden, was er macht. Er kann ja nur den unbaren Nachweis dem FA vorlegen, den er hat. Das FA wird dann entscheiden.


    Macht der Fragende nichts, ....


    Irgendwann macht er es dann schon richtig und gesetzeskonform.

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Oerdiz"

    Immer wieder verwunderlich die Ratschläge der Lohnsteuerhilfevereine. Am Gesetz vorbei, aber das macht dem Herrn aus Gera nichts aus.


    Das ist eine diskriminierende Bemerkung.


    Ich hoffe, dass Sie sich das nun mal langsam abgewöhnen.

    mfg Hans-Christian
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  • Hallo,
    vielleicht kann MaxxP sogar noch zusätzlich außergewöhnliche Belastungen für die Unterstützung einer bedürftigen Person (hier Kindesmutter nach § 1615l BGB) in Höhe von max 7680,00€ beantragen in seiner Steuererklärung. Prüfenswert ist dies allemal, falls niemand für die Kindesmutter Kindergeld beansprucht.


    Ist zwar nicht gefragt gewesen, aber wird leider sehr oft vergessen.

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Hans-Christian"

    Das ist eine diskriminierende Bemerkung.

    Nein, das ist es nicht. Es ist das, was ich aus Ihren Ratschlägen aus diesem Thread entnehme.


    Zitat von "Hans-Christian"

    vielleicht kann MaxxP sogar noch zusätzlich außergewöhnliche Belastungen für die Unterstützung einer bedürftigen Person (hier Kindesmutter nach § 1615l BGB) in Höhe von max 7680,00€ beantragen in seiner Steuererklärung

    Und das ist unerlaubte Hilfe in Steuersachen, die lt. Steuerberatungsgesetz verboten ist, denn danach hat der Fragende nicht gefragt. Er kann dies nämlich auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung nachlesen.

  • Zitat von "Oerdiz"

    Nein, das ist es nicht. Es ist das, was ich aus Ihren Ratschlägen aus diesem Thread entnehme.


    Und das ist unerlaubte Hilfe in Steuersachen, die lt. Steuerberatungsgesetz verboten ist, denn danach hat der Fragende nicht gefragt. Er kann dies nämlich auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung nachlesen.



    Unerlaubt ist also das, wonach nicht gefragt wurde.


    :P :P :P :P

    mfg Hans-Christian
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  • Hallo MaxxP
    ich hätte folgenden Vorschlag:


    Gemeinsamer Antrag der Eltern zur Verteilung der Kinderbetreuungskosten


    Wir sind uns darüber einig, dass die Kinderbetreuungskosten für das am geborene gemeinsame Kind zu 100% bei dem Kindesvater zum Abzug kommen sollen. Er hat die Kinderbetreuungskosten allein getragen. Dieser Antrag gilt auch für künftige Kalenderjahre bis auf Widerruf.


    __________________________________


    Kindesmutter Kindesvater


    Müßte klappen in aller Regel, da die anderen Voraussetzungen gegeben sind.

    mfg Hans-Christian
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  • @ Hans-Christian


    Sie wissen genau, dass das nicht klappt und wie ich sehe, haben Sie den Inhalt des BMF-Schreibens noch immer nicht verstanden. Oder wollen Sie mich nur provozieren? :D


    Sie wissen genau, dass man nur den Höchstbetrag beliebig verteilen kann auf gemeinsamen Antrag aber bestimmt nicht Kosten auf den anderen verlagern, die der eine getragen hat.


    Also bitte, versuchen Sie doch nicht, mit der Unwissenheit des Finanzamts zu rechnen. Man sollte in einem Forum lieber darstellen, mit was der Fragende rechnen muss und nicht Ratschläge geben, die mit hoher Warscheinlichkeit nicht in Erfüllung gehen.

  • Zitat von "Oerdiz"

    @ Hans-Christian


    Sie wissen genau, dass das nicht klappt und wie ich sehe ...


    Als Hellseher sollten Sie sich mal eine neue Brille zulegen.

    mfg Hans-Christian
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  • Ich bin kein Hellseher, ich lese nur das, was im BMF-Schreiben steht. Und da steht, dass Ihr Vorschlag ins Leere geht, wenn der Bearbeiter im FA sich an den Erlass hält.

  • Zitat von "Oerdiz"

    Ich bin kein Hellseher, ich lese nur das, was im BMF-Schreiben steht. Und da steht, dass Ihr Vorschlag ins Leere geht, wenn der Bearbeiter im FA sich an den Erlass hält.


    Ich kann das nicht finden, dort steht:


    Bei nicht verheirateten Eltern ist der Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten
    berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.
    Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grund-
    sätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas
    anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen
    und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.


    Wer hat die Aufwendungen bei einem Alleinverdiener in einem gemeinsamen Haushalt getragen?


    Lassen Sie doch einfach das FA entscheiden. Und dann sehen wir mal weiter.

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Hans-Christian"

    Wer hat die Aufwendungen bei einem Alleinverdiener in einem gemeinsamen Haushalt getragen?

    Zitat von "MaxxP"

    Ich bin voll erwerbstätig und meine Freundin ist Studentin. Sie bezahlt die Kinderbetreuungskosten für unser Kind

    Man kann auch Kosten von Spargeldern oder was auch immer tragen. Aber wie immer, selbst wenn es noch so deutlich niedergeschrieben ist, der Herr vom LOHI weiß es immer besser.

  • Zitat von "Oerdiz"

    Man kann auch Kosten von Spargeldern oder was auch immer tragen. Aber wie immer, selbst wenn es noch so deutlich niedergeschrieben ist, der Herr vom LOHI weiß es immer besser.


    Richtig oerdiz, und wer es besser weiß, auf den sollte man/frau hören.


    Und das ist für den Steuerpflichtigen gut so. :D


    Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt, oder auf oerdiz diesbezüglich hört, der hat schon verloren.

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Hans-Christian"

    Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt, oder auf oerdiz diesbezüglich hört, der hat schon verloren.

    Ach guter Mann, ich habe doch nicht geraten, dass man hier nichts beantragen soll. Raten Sie den Fragenden was Sie wollen, aber sagen Sie doch bitte gleich dazu, dass die Erfolgsaussichten gering sind, dass sowas anerkannt wird. Sie machen den Fragenden oft unnötig Hoffnung auf Dinge, die sowieo vom FA abgeschmettert werden. Nur ein unseriöser Berater verhält sich so.

  • Zitat von "Oerdiz"

    Ach guter Mann, ich habe doch nicht geraten, dass man hier nichts beantragen soll. Raten Sie den Fragenden was Sie wollen, aber sagen Sie doch bitte gleich dazu, dass die Erfolgsaussichten gering sind, dass sowas anerkannt wird. Sie machen den Fragenden oft unnötig Hoffnung auf Dinge, die sowieo vom FA abgeschmettert werden. Nur ein unseriöser Berater verhält sich so.


    Können Sie nicht lesen, oerdiz.
    Sie müssen den TE nicht sagen, wie er mich verstehen soll. Der hat einen eigenen Verstand und braucht keinen oerdiz um meine Auffassung richtig zu verstehen. :mrgreen:


    Und ganz nebenbei, wir prüfen in genau so einen Fall z.Zt. eine Klage.
    Nach oerdizscher Auffassung, sollten wir dies nicht. Wie überheblich ist oerdiz eigentlich noch? :mrgreen:


    Wozu gibt es eigentlich ein FG, BFH, BVefG? Weil alle Kläger unseriös sind? :mrgreen:


    Die könnten wir uns alle sparen, die BRD hat ja einen oerdiz. :mrgreen:

    mfg Hans-Christian
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  • Dann sollten Sie mit Ihrer Klage erst mal vor Gericht gezogen sein, bevor Sie hier solch einen Unsinn von sich geben und dem Fragenden hier voll überzeugt Dinge raten, die so nicht machbar sind.