Weitere Werbungskosten in Anlage N

    • Offizieller Beitrag

    Hallo ans Forum!


    Mein Sohn hat jahrelang in den Zeilen 55 und 56 der Anl. N folgende "weiteren Werbungskosten" geltend gemacht, die auch stets anerkannt wurden:


    Reinigung der Berufskleidung (pauschal) = 103,- €


    Kontoführungsgebühren (pauschal) = 16,- €


    Diese Werbungskosten wurden ihm erstmals in 2007 vom FA aber nicht anerkannt, weder die Reinigung, noch die Kto.-Führungsgebühren.
    Unter "Erläuterungen" des Steuerbescheides ist diesbezüglich aber auch nichts vermerkt.


    Frage: Wurden diese WK vielleicht vom Sachbearbeiter des FA übersehen?


    Grüße, Hermann

  • Beides sind nur "Nichtsaufgriffsgrenzen" bzw. "Nichtbeanstandungsgrenzen", d.h. keine gesetzlich verankerten Pauschbeträge.


    Kommt der Sohn denn insgesamt über die 920 € WK-Pauschbetrag?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Catja!


    Bin sehr erfreut, auch einmal von Ihnen eine Antwort zu erhalten! Kenne Sie inzwischen durch viele Beiträge im Forum.


    Zu Ihrem Antwortschreiben:
    Genauso hatte ich mir das schon gedacht. Es ist aus gesetzlicher Sicht eben kein "Muss" sondern eher ein "Kann" bei solchen Werbungskosten. Machte beim Erstattungsbetrag eh keine "Million" aus. Aus diesem Grund wird auch auf einen Einspruch beim FA verzichtet.


    Zu Ihrer Frage:
    Ja. Er kommt allein schon bei der Entfernugspauschale auf Werbungskosten in Höhe von 4.000,- €. (Hätte ich bei meiner Fragestellung eigentlich schon erwähnen müssen.) Pardon!


    Ich erstelle für meinen Sohn jährlich die ESt-Erklärung und den Antrag auf L-Steuerermäßigung für das folgende Jahr mittels eines Steuerprogramms.


    Darum mein (humorvoll gemeintes) Fazit:
    Werde mich in Zukunft davor hüten, meinem Sohn vorab nochmals irgendeinen Erstattungsbetrag zu nennen, welcher evtl. später nicht zutrifft.
    Muss er halt auf den Bescheid des FA warten, wie die Kids auf den Osterhasen. *lach*


    Herzliche Grüße


    Hermann

  • Die 16 € müsste es auf jeden Fall geben. Hab ich noch nie erlebt, dass das gestrichen wird.
    Die Reinigung der Berufskleidung wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt (bitte diesbezüglich die Forensuche bemühen).
    Wenn keine Arbeitsmittel/Fachliteratur belegt werden können, werden oft bis zu 110 € "pauschal" anerkannt (auch das ist kein "Muss").
    Leider kann ich gerade nichts verlinken => evtl. springt ein Kollege diesbezuglich ein, ansonsten: morgen.

  • Wenn die Abweichungen in den Erläuterungen zum Bescheid nicht drinstehen, kann zunächst ein Anruf beim Finanzamt klären, ob es sich um ein Versehen handelt oder nicht.


    => Antrag auf schlichte Änderung stellen, oder Einspruch einlegen.
    => Einspruch hat den Vorteil, dass der Bescheid damit vollumfänglich offen ist.


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Catja!


    Sie geben sich ja solche Mühe mit mir. Besten Dank dafür!


    Ja, auch ich war gleich der Meinung, dass wenigstens die 16 € zur Kto.-Führungsgebühr hätten anerkannt werden müssen.


    Vielleicht hat sich der neue Sachbearbeiter des FA an der Berufsbezeichnung meines Sohnes "Betriebswirt" gestoßen. Denn als solcher trägt er ja eigentlich keine "typische" Berufskleidung. Eine diesbezügliche Forensuche hat mir aber auch nichts Neues erbracht.


    Werde aber am Montag gleich mit dem Sachbearbeiter des FA telefonieren und Ihnen, Catja, anschließend gleich berichten.


    Grüße, Hermann

  • In dem Fall (Betriebswirt) können Sie die Sache mit der pauschalen Reinigung der Berufskleidung gleich vergessen!
    Seien Sie froh, dass das in den Vorjahren anstandslos durchgegangen ist.


    Zitat von "Hermann"

    Denn als solcher trägt er ja eigentlich keine "typische" Berufskleidung. Eine diesbezügliche Forensuche hat mir aber auch nichts Neues erbracht.


    Hm..., - dann haben Sie aber nicht sehr viel gesucht... :wink:


    Ich verweise mal auf @oerdiz´ Beitrag >>hier<< am 05.04.08, 20:13....


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Catja!


    Hätte ich doch ganz am Anfang schon die Berufsbezeichnung genannt, so hätte ich Ihnen das ganze Hin und Her ersparen können. Ich bitte Sie um Entschuldigung!
    Ja, mein Sohn kann froh sein, dass er diese WK bisher immer anerkannt bekam; werde es ihm ausrichten.
    Bis später vielleicht mal wieder.


    Herzliche Grüße


    Hermann