Hallo Opa und Clematis,
bitte das von Catja verlinkte Urteil und von mir und Opa zitierte Urteil (>BFH vom 6. 4. 1990 - BStBl II S. 958 und vom 22. 10. 1996 - BStBl 1997 II S. 558), ist ja das Gleiche, auch lesen.
Ich ändere meine Ansicht bezüglich Fahrtkosten deshalb.
Aber ich habe ja bereits in vorherigen Bemerkungen von mir auf ein Problem dabei aufmerksam gemacht.
(Pflegepauschbetrag ja, anstelle dafür a.g.B. aber nein)
Denn es ist kein Widerspruch zu den Pflegepauschbetrag, den kann es trotzdem m.E. nach geben. Auch darauf nimmt das Urteil Bezug.
Und wenn das bisher immer durchging, na dann weiter so, Glück gehabt. Man kann ja mal auch eine falsche Rechtsauffassung vetreten. Aber das klärt sich dann spätestens mit einer Einspruchsentscheidung.
Letzter Satz des >>Urteils<<:
" Den Klägern steht für ihre Fahrtaufwendungen ein steuerlicher Abzugsbetrag nach § 33 Abs. 1 EStG nicht zu."