?? Fotodrucker "selbstständig nutzbar" ??

  • (Zu Erklärung für 2007)
    Ich habe einen Fotodrucker unter 487,90€ mit Direktausdruckfunktion von der Kamera (Kamera auch unter 487,90€).
    Anschluss an PC ist aber möglich, nicht erforderlich. PC + Laptop haben einen separaten Netzwerk-Drucker.


    Handelt es sich um ein "selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut" da Anschluss an PC nicht erforderlich??
    Der Drucker braucht nur die Kamera, und da diese als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden kann, müsste der Fotodrucker auch sofort abschreibbar sein -oder??


    oder sollte ich den Fotodrucker als Netzwerkdrucker definieren? Dazu Zitat aus der WISO-Hilfe:


    Bei einem Netzwerkdrucker handelt es sich ebenfalls nicht um ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut. In den meisten Fällen existiert jedoch auch kein Wirtschaftsgut wie ein PC, dem er zugeordnet werden könnte, da er für mehrere PCs genutzt wird. In diesen Fällen sollten Sie den Drucker wie ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut behandeln und in Abhängigkeit von seinen Anschaffungskosten entweder als geringwertiges Wirtschaftsgut bis 150 €, bei dem Sammelposten (150 € bis 1.000 €) oder als eigenständiges Wirtschaftsgut erfassen.


    Wie sollte ich argumentieren?
    Für guten Rat dankbar
    Thomas

  • Da wird sich nichts argumentieren lassen, weil das Gerät nicht selbständig nutzbar ist wie jeder andere Drucker auch.




    Eine Computeranlage kann in drei Gruppen »zerlegt« werden:




    • Bestandteile des Computers (Rechner, Tastatur, Festplatte, interne Laufwerke, Arbeitsspeicher, Grafikkarte, Schnittstellen usw.);
    • externe Peripheriegeräte (Monitor, Drucker, Scanner, Modem, externe Laufwerke usw.);
    • Software (Betriebssystem, Anwenderprogramme usw.).


      Alle Computerbestandteile müssen bei Erstanschaffung zusammengefasst und einheitlich abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten über € 410,00 (ohne MwSt.) oder € 487,90 (inkl. 19 % MwSt. ab 2007) bzw. € 475,60 (inkl. 16 % MwSt. bis 2006) liegen. Externe Peripheriegeräte müssen Sie als selbstständige Wirtschaftsgüter grundsätzlich gesondert über die Nutzungsdauer abschreiben, auch wenn die Anschaffungskosten nur bis zu € 410,00 (ohne MwSt.) betragen (H 44 Absetzung für Abnutzung LStH 2006). Ausnahmsweise ist bei Anschaffungskosten bis zu € 410,00 (ohne MwSt.) ein Sofortabzug möglich, wenn die Geräte auch selbstständig nutzungsfähig sind (§ 6 Abs. 2 EStG). Monitor, Drucker und Scanner sind nicht ohne Computer selbstständig nutzbar (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BFH/NV 2004 S. 872), ein Multifunktionsgerät (All-in-one-Gerät, das gleichzeitig Drucker, Fax, Kopierer und evtl. auch Scanner ist) dagegen ja.

  • Hallo Oerdiz, das ist mir soweit schon klar.


    Stand der Technik sind doch heutzutage Fotodrucker, die keinerlei Anschlussmöglichkeit an den PC haben, die nur an die Kamera angeschlossen werden können.
    Die Kamera ist selbstständig nutzbar (Fotos kann man sonstwo ausdrucken lassen), also sofort abschreibbar, ein evtl. Fotodrucker als Peripheriegerät der Kamera (wenn man es so sehen will) wäre dann auch sofort abschreibbar, also Drucker ist nicht gleich Drucker!


    Mein Gerät funktioniert völlig unabhängig vom PC (Papierformat, Blattaufteilung, Tintenwarnung, Fehlermeldung, usw.) ohne jegliche Funk- u. Kabelverbindung!
    Nur die Kamera mit ihrer Druckfunktion ist erforderlich!


    Wenn ein solcher Stand-alone-Drucker als Teil einer Computeranlage gewertet wird, müsste eine Digitalkamera ebenfalls als Peripheriegerät gesehen werden, da ein Anschluss an den Computer möglich, wenn auch nicht wie bei einem Scanner zwingend erforderlich ist.


    Das Geräte ist selbstständig nutzungsfähig! PC-Anschluss ist darüber hinaus möglich aber nicht zwingend erforderlich.
    Oder heißt es wie bei der GEZ: "zum Empfang bereitgestellt"?


    In einem anderen Forum habe ich das gefunden:


    Milanet
    10.11.06, 12:24
    Vielleicht liegt es auch nur daran dass die Geräte auch eigenständig benutzt werden können.
    Das genau ist die Voraussetzung. Das Gerät muss selbständig nutzbar sein.
    Ich bin zwar kein Steuerfachmann aber das ist mir noch aus den Erklärungen eines Steuerberaters bekannt als wir uns die damals aufkommenden „Fotodrucker mit Cardreader“ angeschafft hatten.


    Diese waren komplett eigenständig und ohne Computer nutzbar und wurden auch so angerechnet, ganz ohne Probleme.

    Gruß
    Milanet

  • Wenn der Schreiber Glück hatte, dann ist das eine Sache. Ein Fotodrucker ist genauso wie jeder andere Drucker nicht eigenständig nutzbar. Ob der an einen Computer angeschlossen werden kann ist dabei völlig unbeachtlich.


    Nochmal: Monitor, Drucker und Scanner sind nicht ohne Computer selbstständig nutzbar (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BFH/NV 2004 S. 872). Analog dazu ist der Fotodrucker ohne Speisung von Bildern aus der Kamera auch nicht selbständig nutzbar. Ausnahme ist nur das All-in-one-Gerät (Multifunktionsgerät).


    So sagt es die Rechtsprechung. Wie auch immer Ihr Finanzamt das beurteilt, das kann richtig oder falsch sein. Nur weil der User Milanet hier alles sofort abschreiben konnte heißt das nicht, dass die Entscheidung des Finanzamts auch richtig war und der Rechtsprechung entspricht.