Einkommenssteuer nach Einspruch neu festgesetzt

  • servus,
    ich weiß vielleicht ist diese Frage hier auch schon öfters gestellt wurden, Ich habe aber nichts gefunden, was mir weiterhilft. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
    Ich bekam meinen Steuerbescheid und dabei eine Anmerkung, dass eine meiner Fortbildungen nicht als Werbungskosten angerechnet werden konnten, da eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei. Also habe ich Einspruch eingelegt und einen Nachweis für die berufliche Notwendigkeit dazugelegt. Nun habe ich meinen neuen Steuerbescheid, auf dem mir mitgeteilt worden ist, dass die Fahrt angerechnet wurden ist. Ich nun aber kein Geld bekomme sondern eine Nachzahlung (bzw. Rückzahlung) leisten muss. Mein Steuersatz hat sich nach oben geändert und meine Werbungskosten aber um ca. 800€ verringert. Ich habe daraufhin meinen Sachbearbeiter angerufen und dieser erklärte mir, dass er zwar auf den ersten Bescheid geschrieben hat, dass die Fortbildung nicht angerechnet werden kann, er dies aber ausversehen doch zu 100% gemacht hat und dabei auch noch eine falsche Kilometerpauschaule genommen hat und jetzt hat er es richtig gemacht und kommt zu diesem neuen Steuersatz und Ergebnis.
    Kann man jetzt hier eigentlich seinen Einspruch zurücknehmen und somit den ersten Bescheid rechtskräftig werden lassen und somit diese (falls das Wort hier richtig angebracht ist:) "Verböserung" rückgängig machen oder bleibt mir es nicht erspart, dem Finanzamt das Geld zurückzuzahlen. Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir weiterhelfen könnt, da ich davon leider gar keine Ahnung habe.
    Vieln Dank schonmal
    Gruß
    Husky77

  • Dann empfiehl dem Bearbeiter doch mal § 367 AO zur Lektüre:


  • Nach meiner bescheidenen Ansicht kann der Bescheid vom Finanzamt dennoch nach § 129 AO berichtigt werden, weil hier wohl eine falsch eRechtsanwendung ausgeschlossen werden kann sondern der Bearbeiter etwas nicht anerkennen wollte, es aber versehentlich doch erfasst hat. Als Beweis ist der Text anzusehen, wo es heißt, dass die Kosten nicht anerkannt wurden (bzw. werden sollten).


    Wenn das aber nicht zutrifft und es eine falsche Rechtsanwendung war, dann siehe Catja, dann muss nämlich auf die Verböserung hingewiesen werden.