servus,
ich weiß vielleicht ist diese Frage hier auch schon öfters gestellt wurden, Ich habe aber nichts gefunden, was mir weiterhilft. Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
Ich bekam meinen Steuerbescheid und dabei eine Anmerkung, dass eine meiner Fortbildungen nicht als Werbungskosten angerechnet werden konnten, da eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei. Also habe ich Einspruch eingelegt und einen Nachweis für die berufliche Notwendigkeit dazugelegt. Nun habe ich meinen neuen Steuerbescheid, auf dem mir mitgeteilt worden ist, dass die Fahrt angerechnet wurden ist. Ich nun aber kein Geld bekomme sondern eine Nachzahlung (bzw. Rückzahlung) leisten muss. Mein Steuersatz hat sich nach oben geändert und meine Werbungskosten aber um ca. 800€ verringert. Ich habe daraufhin meinen Sachbearbeiter angerufen und dieser erklärte mir, dass er zwar auf den ersten Bescheid geschrieben hat, dass die Fortbildung nicht angerechnet werden kann, er dies aber ausversehen doch zu 100% gemacht hat und dabei auch noch eine falsche Kilometerpauschaule genommen hat und jetzt hat er es richtig gemacht und kommt zu diesem neuen Steuersatz und Ergebnis.
Kann man jetzt hier eigentlich seinen Einspruch zurücknehmen und somit den ersten Bescheid rechtskräftig werden lassen und somit diese (falls das Wort hier richtig angebracht ist:) "Verböserung" rückgängig machen oder bleibt mir es nicht erspart, dem Finanzamt das Geld zurückzuzahlen. Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir weiterhelfen könnt, da ich davon leider gar keine Ahnung habe.
Vieln Dank schonmal
Gruß
Husky77
Einkommenssteuer nach Einspruch neu festgesetzt
- husky77
- Erledigt
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Hat der Bearbeiter denn jemals auf die Möglichkeit der Verböserung hingewiesen?
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Nein das hat er nicht, aber muss er wahrscheinlich nicht oder?
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Dann empfiehl dem Bearbeiter doch mal § 367 AO zur Lektüre:
Zitat(1) 1 Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchentscheidung. 2 Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde, § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1 Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. 2 Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. 3 Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) [1] 1 Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. 2 Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) [2] 1 Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. 2 Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. 3 Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. 4 Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. 5 Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. 6 § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) 1 Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. 2 Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
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Nach meiner bescheidenen Ansicht kann der Bescheid vom Finanzamt dennoch nach § 129 AO berichtigt werden, weil hier wohl eine falsch eRechtsanwendung ausgeschlossen werden kann sondern der Bearbeiter etwas nicht anerkennen wollte, es aber versehentlich doch erfasst hat. Als Beweis ist der Text anzusehen, wo es heißt, dass die Kosten nicht anerkannt wurden (bzw. werden sollten).
Wenn das aber nicht zutrifft und es eine falsche Rechtsanwendung war, dann siehe Catja, dann muss nämlich auf die Verböserung hingewiesen werden.
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Catja, Clematis, egal, alles das gleiche...
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Catja, Clematis, egal, alles das gleiche...
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Schimpf doch nicht mich!
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Mich aber bitte auch nicht!
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ups, soooo habe ich das doch nicht gemeint.
Ihr wisst schon, was ich damit ausdrücken wollte (hoffe ich jedenfalls).
Bitte vielmals um Vergebung....
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Ich bedaure, die Namen verwechselt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Oerdiz