Rechnung vom Handwerker elektronisch - PDF Datei, unbedignt signiert

  • Für steuerliche Absetzbarkeit der Telefonkosten in Rahmen Werbungskosten verlangen die FÄ, falls elektronische Nachweise, dann signiert vom Aussteller (Tel.-Anbieter).
    Wie ist es mit Rechnungen von Handwerkern (Handwerkerleistungen) ?
    Falls elektronisch - PDF Datei - müssen diese auch signiert sein? Oder reicht einfach PDF-File?
    Oder lieber doch in Papierform?

  • besser die Rechnungen in Papierform (Kopien) dem FA vorlegen. Als Nachweis der unbaren Bezahlung auch Kopien der jeweiligen Kontoauszüge beifügen.


    ...nicht besser, sondern zwingend Vorschrift.


    MfG Günter


  • ...nicht besser, sondern zwingend Vorschrift.


    MfG Günter


    Darf ich wissen, welche Vorschrift es sagt, Handwerkerrechnungen müssen für steuerliche Absetzbarkeit in Papierform ausgestellt werden?
    Hab' nicht geschafft, solche zu finden.

  • Darf ich wissen, welche Vorschrift es sagt, Handwerkerrechnungen müssen für steuerliche Absetzbarkeit in Papierform ausgestellt werden?


    ...so steht es im Gesetz :)
    MfG Günter

  • @aapapapa


    Frage: Fällt es denn so schwer, dem FA die Rechnungen und die zugehörigen Kto.-Auszüge per Post vorzulegen?


    Nein, es geht aber nicht um diese Frage.
    Von Belegen werden dem FA immer Kopien vorgelegt.
    Falls Original im PDF - anhand der Schilderungen in dieser Diskussion zunächst ausdrucken und dann dem FA vorlegen.
    Ist es dann für FA ohne Bedeutung in welcher Form die Rechnung dem/der Steuerzahler/-in vorliegt? Elektronisch od. Papier,
    falls elektronisch signiert od. nicht signiert? Die Frage nur im Kontext der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen.
    Wie schon erwähnt, für Absetzbarkeit der Telefonkosten als Werbungskosten müssen die elektronischen Rechnungen
    mit digitaler Unterschrift des Ausstellers (Inet-/Tel.-Anbieters) versehen sein. Einheitlichkeitshalber müssten die Handwerkerleistungen
    dann auch signiert sein. Nur keine Ahnung, ob die Regel der Einheitlichkeit zutrifft.


    Es ist von grosser Bedeutung zu wissen, ob des FAs wegen der Rechnungsoriginal dem Steuerzahler in Papierform vorliegen muss.
    Ob, falls es elektronisch sein darf, signiert sein muss (wie beispielsweise im Falle von Telefonkosten als Werbungskosten) od. nicht.
    Ggf. ist es einfach die beim FA benötigte Rechnungsform jetzt (wenige Tage nach Rechnungseingang) beim Aussteller nachzufordern.
    Nach mehreren Monaten - Steuererklärung - wird es eher unmöglich sein.

  • Es ist von grosser Bedeutung zu wissen, ob des FAs wegen der Rechnungsoriginal dem Steuerzahler in Papierform vorliegen muss.


    Ist das eigentlich so schwer zu verstehen........


    Welche Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit der Handwerkerrechnung?


    - der Kunde muss eine Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und separat angesetzten Arbeitskosten erhalten. Sonstige Kosten (z. B. Materialkosten) können nicht angerechnet werden. Da auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist, sollte sie getrennt nach sonstigen Kosten und Arbeitskosten ausgewiesen werden.


    - Barzahlungen werden beim Finanzamt nicht anerkannt. Bei Ihrer Einkommensteuererklärung reichen Sie deshalb die Rechnung und den entsprechenden Kontoauszug mit ein.

    Zur Sicherheit unbedingt eine eigene Kopie zwecks Ablage machen und Originale einreichen, diese werden zurückgesandt.
    Wenn seitens des Finanzamts die Möglichkeit einer Betriebsprüfung besteht (Unternehmer) brauchst du gar keine Belege einsenden, sondern musst sie nur zwecks Prüfung im Original vorhalten
    MfG Günter