Rechnung als Spende

  • Hallo zusammen!


    Die Suchfunktion hat mir leider nicht weiterhelfen können.


    Ich muss für eine kirchliche Einrichtung eine Rechnung ausstellen. Allerdings will ich den kompletten Rechnungsbetrag spenden. Wie gehe ich vor?


    Vielen Dank und viele Grüße,
    Michael

  • Es wird keine Rechnung geschrieben.
    Anstelle einer Barspendenbescheinigung stellt die kirchliche Einrichtung eine Sachspendenbescheinigung aus.

  • Es wird keine Rechnung geschrieben.
    Anstelle einer Barspendenbescheinigung stellt die kirchliche Einrichtung eine Sachspendenbescheinigung aus.


    ...da spielt das Finanzamt aber nicht mit.


    Zitat
    Gewerbetreibender hat von Aufwandsspenden in der Regel nichts


    Ein Handwerker, der darauf verzichtet, dass der Verein seine Rechnung zahlt, muss also die Rechnung dennoch als Betriebseinnahmen verbuchen. Damit neutralisiert die Spende lediglich die Einnahmen. Die Spende wirkt sich bei ihm nicht Steuer mindernd aus.


    Ja, es kommt noch schlimmer. Denn der Spender muss auch die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen. Ist der Spender umsatzsteuerpflichtig, hat er also nicht nur keinen steuerlichen Vorteil, sondern durch die abzuführende Umsatzsteuer einen zusätzlichen finanziellen Aufwand. Die Aufwandsspende wird steuerlich zum "Eigentor"!

  • Das sehe ich ein klein wenig anders. Man sollte zumindest einen StB fragen, ob es sinnvoll ist..


    Im Herbst 2007 wurde das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Nach dem Motto "Hilfe für Helfer" wurden der Abzug von Spenden, Mitgliedsbeiträgen und die ehrenamtliche Betätigung vereinfacht und steuerlich attraktiver ausgestaltet.
    Bei Spenden von bis zu 200 EUR genügt als Spendennachweis der Einzahlungsbeleg (bisher 100 EUR).
    Höchstbetrag und Berechnung des Spendenabzugs
    Spenden können in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung nicht in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden. Es gilt seit 2007 ein Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Alternativ dürfen Spenden in Höhe von 0,4 Promille der Summe aus Umsätzen und der aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden.
    Sachspenden
    Werden betriebliche Wirtschaftsgüter - Waren oder Anlagevermögen - gespendet, ist die Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags ebenfalls anzuwenden. Einzige Besonderheit:
    Die stillen Reserven, die in den Wirtschaftsgütern stecken, müssen nicht versteuert werden, wenn die Gegenstände für steuerbegünstigte Zwecke gespendet werden. Wichtig: Bei Sachspenden fällt Umsatzsteuer an.
    HaufeIndex 1602605, 1602606