Hallo,ich bin nun völlig verwirrt,was die Abschreibung meiner
mitvermieteten Einbauküche angeht. Mein Ex-Steuerberater hat die
Abschreibung wie nachfolgend beschrieben angesetzt. Nun habe ich von
einem anderen Steuerberater (online) Widersprüchliches erfahren.
Nämlich, dass nicht 10 sondern 13 Jahre hätten abgeschrieben werden
müssen und dass Herd und Spüle nicht zur Abschreibung gehören. Letzteres
habe ich mit Erschrecken nun selbst so recherchiert. Leider ist das
Kind aber schon in den Brunnen gefallen und ich bin erst jetzt, da ich die Steuererklärung für 2009 selbst erstellen wollte aufmerksam geworden.
Aber hier im Detail:ich
habe 1999 in meiner neuen Eigentumswohnung eine Einbauküche
installieren lassen. Aufbau und Bezahlung August 1999 mit Kaufvertrag
und Anzahlung vom Juni 1999.
Bis November 2006 habe ich die Wohnung
und damit die Küche selbst genutzt und seit Dezember 2006 ist Wohnung
mit Küche vermietet.Jetzt hätte ich folgende Fragen zur AFA der Küche ab Vermietung:1. War es korrekt, die AFA wie folgt zu ermitteln?
Da
die Küche im August 1999 angeschafft wurde, wurden die Jahre der
Eigennutzung vom AFA Volumen abgezogen, d.h. Neupreis Anschaffung August
1999: 5419,69 €. Damit verbleiben für die restlichen Jahre
(Abschreibung ab Vermietung):
Anschaffungskosten komplett: 5419,69€
Anschaffungsdatum: 4.8.1999
Nutzungsdauer: 10 Jahre
2006 1/12 von 541,69 € = 45,14 €
2007 541,69 €
2008 541,69 €
2009 270,84 (wegen Vereinfachungsregel)
2. Hätte man Herd und Spüle herausrechnen müssen?
Angeblich
ist bei Abschreibung zu unterscheiden zwischen Herd und Spüle
einerseits und den übrigen Küchenelementen andererseits. Es wurde jedoch
der komplette Kaufbetrag aus 1999 als AFA Volumen geltend gemacht und
nicht nach Elementen unterschieden.
Folgendes habe ich recherchiert:
„
Herd und Spüle gelten als Bestandteile des Gebäudes. Das heißt: Werden
sie erstmalig installiert, dann zählen die Aufwendungen für Herd und
Spüle (nebst Zubehör, Mischbatterie, Arbeitsflächenanteil und
Spülunterschrank) zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des
Gebäudes und können auch nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben
werden (BFH-Urteil vom 13.3.1990, BStBl. 1990 II S. 514;
BFH-Urteil vom 15.5.1990, BFH/NV 1991 S. 148). Werden Herd und Spüle
ersetzt, dann gehören die Aufwendungen hierfür - unabhängig von der Höhe
- zum Erhaltungsaufwand, der bei Vermietung sofort als Werbungskosten
abgezogen werden kann. „
Vielen Dank