15% Erhaltungskosten in den ersten 3 Jahren

  • Hallo zusammen,


    ich mache gerade meine Steuerklärung für 2010 und überlege wie ich eine große Rechnung im Bereich Erhaltungsaufwendungen aufteilen soll, damit ich die 15 % in den ersten 3 Jahren nicht überschreite.


    Meine Frage ist nur, da habe ich noch nicht wirklich was zu gefunden, wie sind die 3 Jahre genau definiert?


    Folgende Situation:


    Das Haus wurde am 10.02.2009 ersteigert:


    Sind die 3 Jahre am 31.12.2011 zuende? oder am 10.02.2012 ? oder am 31.12.2012?


    Desweiteren nur noch mal zum Verständnis, die 15 % dürfen die kompletten Kaufkosten nicht überschreiten? Also inkl. Kaufnebenkosten? Wird hier der Grund und Bodenwert gegengerechnet? Oder der reine Kaufpreis?


    Freue mich auf eure Antworten und wünsche euch einen schönen Sonntag.


    Gruß Markus

    • Offizieller Beitrag

    Zählen die Kaufnebenkosten mit hinein?

    Du hast ja wohl die AfA-BMG für das Gebäude ermittelt. Dann solltest Du eigentlich wissen, was der Ausgangswert ist.

  • Klar, die Afa habe ich ermittelt und auch die Kaufnebenkosten berücksichtigt, nur wird bei der AFA der Grund und Boden Wert abgezogen.


    Aber das wichtigste ist eigentlich, wann sind die 3 Jahre denn nun um?

    • Offizieller Beitrag

    Klar, die Afa habe ich ermittelt und auch die Kaufnebenkosten berücksichtigt, nur wird bei der AFA der Grund und Boden Wert abgezogen.

    Natürlich.

    Aber das wichtigste ist eigentlich, wann sind die 3 Jahre denn nun um?

    M.E. grundsätzlich 31.12.2011. Aber ich wäre da etwas vorsichtig.


    Zitat

    Hinsichtlich der Abgrenzung der Maßnahmen, die in den Dreijahreszeitraum fallen, sind auch solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen worden sind. Diese Maßnahmen sind vielmehr insoweit zu berücksichtigen, als sie auf innerhalb des Dreijahreszeitraums getätigte Leistungen entfallen. Die Baumaßnahmen müssen zum Ende des Dreijahreszeitraums weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt sein. Hierdurch soll die Umgehung dieser Dreijahresfrist durch Hinauszögern des Abschlusses von Baumaßnahmen, verspätete Abnahme von Werkleistungen oder verspätete Bezahlung verhindert werden.


    Und auch danach gibt es noch so Begriffe wie zurückgestellten Instandhaltungsaufwand etc.; pokern würde ich nicht, sondern lieber einen Steuerberater hinzuziehen.