Gültigkeit von Weisungen in der Vollmacht

  • Wir verteilen mit der Tagesordnung jeweils Vollmachtsformulare mit der Möglichkeit entweder eine Vollmacht "nach eigenem Ermessen" zu erteilen oder Weisungen für die einzelnen Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten anzukreuzen (Ja, Nein, Enthaltung). Das funktioniert in der Regel recht gut.
    Nun kommt es aber gelegentlich vor, dass im Laufe der Diskussion Beschlussvorschläge umformuliert werden. Wie geht man dann korrekterweise mit den Stimmen/Weisungen um?


    • Kann/soll der Bevollmächtigte dann trotzdem nach eigenem Ermessen abstimmen oder
    • muss er sch strikt an die Vorgabe halten, obwohl der ursprüngliche Beschlussantrag mehr oder weniger stark abgeändert wurde oder
    • sind solche Stimmen grundsätzlich als "ungültig" oder "Enthaltung" zu werten?

    Eure Meinung und wie ihr damit umgeht, würde mich interessierren.

    Gruß! :)



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  • Hallo Idefix,


    ich habe gerade meinen Wohnungsbeirat um Rat gefragt, auf alle Punkte kann eigentlich nur immer gesagt werden, Du kannst, sollst und darfst nach eigenem Ermessen abstimmen. Sonst wäre es keine Vollmacht. Du könntest bevollmächtigt sein, entweder nur alles mit nein, oder ja, oder mit Enthaltung zu beantworten, aber nicht mal hierfür so, und dafür so, und dafür so. Da bist Du nicht dran gebunden.


    Natürlich alles ohne Gewähr, wir sind beide keine RA., aber vielleicht reicht Dir das ja so auch schon.


    Gruss Allzeit

    Windows 7 HE (64bit); 8 GB RAM; Intel (R) Core(TM)2 Quad CPU Q6600 2.40GHz; ATI Radeon HD 5770

  • Danke für deine Meinung! :)


    Aber ich habe da meine Zweifel. ?(


    Dann würden ja Weisungen gar keinen Sinn ergeben, dabei gibt es sogar speziell Formulare zu kaufen:
    http://www.arbeitshilfen-online.de/Download.asp?ANR=10108


    Aber möglicherweise finde ich meine Antwort im BGB (bin halt auch kein Jurist):


    "§ 665 BGB Abweichung von Weisungen
    Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungendes Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist."

    Gruß! :)



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