„Pensionskasse“ / “Gehaltsumwandlung“

  • hallo@ all
    ich habe über die Suche bereits die Defi. der „Pensionskasse“ / “Gehaltsumwandlung“ gelesen aber leider beantwortet diese nicht meine Frage.


    meine Frau zahlt in eine Pensionskasse (für eine spätere Rente) ein.
    Laut Gehaltsabrechnungen wird der Betrag von ihrem Nettoarbeitslohn abgezogen.
    Laut dem was ich bislang gelesen habe wird doch der Betrag vom Brutto abgezogen


    Kann ich und wenn ja wo in der Wiso-Steuersoftware bei Interview-Menüführung diese Aufwendungen eintragen?
    Danke für die geleistete Unterstützung

  • Laut dem was ich bislang gelesen habe wird doch der Betrag vom Brutto abgezogen

    Wo hast Du das gelesen?

    Laut Gehaltsabrechnungen wird der Betrag von ihrem Nettoarbeitslohn abgezogen.

    Das ist auch korrekt. Wenn der Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse bezahlt (z.B. per Entgeltumwandlung), sind im Jahr 2010 2640 € steuerfrei. Steuern werden dann erst von der Rente gezahlt. Du musst diese Aufwendungen also nirgendwo eingeben.


    Viele Grüße
    Rautka

  • Moinsen @ all!


    danke zuerst mal für die unterstützung !!!


    miwe4

    Was spielt da für eine Rolle? Es ist das zu versteuern bzw. in die Software einzugeben, was sich aus der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung ergibt.



    und wenn das eben nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung steht ?


    Werbungskosten stehen ja auch nicht drauf. :)


    deshalb habe ich ja hier eine frage gestellt, weil ich es nicht verstehe


    wenn meiner frau von ihrem gehalt etwas abgezogen wird, zahlt das doch dann meine frau und nicht der arbeitgeber, wenn meine frau diesen zusätzlichen rentenvertrag nicht abgeschlossen hätte, würde sie ja monatlich mehr geld "verdienen"


    ich wollte nun diesen betrag , wie auch andere beiträge zu rentenversicherungen steuerlich geltend machen ...


    oder habe ich da was total falsch verstanden?


    da es diese Form der rentensicherung in meinem berufszweig nicht gibt tue ich mich schwer damit es zu verstehen.




    Rautka


    ""Pensionskasse und Einkommensteuer
    Die Beitragszahlungen an die Pensionskasse sind steuerlich stark begünstigt. Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge zwar zum Arbeitslohn. Sie sind aber - wie bei der Direktversicherung - bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Pro Jahr können bis zu zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (2011: 2.640 Euro) auf diese Weise für den Aufbau einer betrieblichen Zusatzrente eingesetzt werden. Auf diese Beiträge entfallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.""


    oder anders ausgedrügt:


    ""Beiträge zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge müssen aber erst dann besteuert werden, wenn sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.""



    das ich auf den Betrag keine steuern zahlen muß, habe ich verstanden, aber warum kann ich denn diese ausgaben/aufwendungen nicht steuerlich geltend machen


    mein problem habe ich bereits oben geschildert, schau doch mal bitte oben rein


    ""Beiträge zur Pensionskasse, die aus versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Einkommen stammen können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. ""




    das war mein ziel, den betrag/die aufwendung steuerlich anzusetzten, kann ich das denn nun oder nicht, versteh ich nicht :)




    eine meiner quellen ... http://www.finanztip.de/tip/finanzen/pensionskasse.htm




    danke weiterhin für die unterstützung

    • Offizieller Beitrag

    und wenn das eben nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung steht ?

    das ich auf den Betrag keine steuern zahlen muß, habe ich verstanden, aber warum kann ich denn diese ausgaben/aufwendungen nicht steuerlich geltend machen

    Weil Du keine doppelte steuerliche Begünstigung erhalten kannst und darfst. Mehr als Arbeitslohn steuerfrei stellen geht nicht.


    Die Punkte hängen übrigens mehr zusammen als Du denkst.

  • Laut Gehaltsabrechnungen wird der Betrag von ihrem Nettoarbeitslohn abgezogen.

    Prüfe das bitte noch einmal. Ich möchte ja nicht ausschließen, dass der Arbeitgeber Deiner Frau einen Fehler gemacht hat, aber vielleicht scheint Dir nur, dass die Beiträge vom versteuerten Einkommen bezahlt wurden.


    Bei einer Entgeltumwandlung wird üblicherweise eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber abgeschlossen. So etwas müsste Euch vorliegen. In der Gehaltsabrechnung müsste neben dem Bruttolohn/Bruttogehalt auch ein Posten "Steuerbrutto" auftauchen, der sich vom Bruttolohn/Bruttogehalt um diese Beiträge unterscheidet. Evtl. sind noch weitere steuerfreie Lohnanteile dabei, was die Kontrolle etwas erschwert. Da die Beiträge zur Pensionskasse dann natürlich den Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsbescheinigung schmälern, scheint es oft so, als würde der Betrag vom Nettoarbeitslohn abgezogen.


    In der Lohnsteuerbescheinigung taucht dann in Zeile 3 die Summe der "Steuerbrutto" auf, d.h. die Beträge der Entgeltumwandlung werden nicht als steuerpflichtiges Einkommen bescheinigt. Damit zahlt Ihr auch keine Steuern darauf, ein zweites Mal abziehen, ist natürlich nicht möglich. Wenn die Beiträge zur Pensionskasse doch im Bruttoarbeitslohn (Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung) auftauchen, bleibt Euch nichts übrig, als sich an den Arbeitgeber zu wenden. Möglich wäre, dass der Steuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG schon teilweise oder ganz durch andere Beiträge ausgeschöpft wurde. Das kann z.B. im öffentlichen Dienst durch dort mögllich Zusatzversorgungen geschehen.


    Viele Grüße
    Rautka

  • Hallo Rautka!


    so nach nochmaligem prüfen hier nun meine erkenntnisse :


    zwischen gesamtbrutto und steuerbrutto liegen (im schnitt im jahr pro monat) 5 - 20€ (das ist aber bei weitem nicht der betrag den meine frau für die Pensionskasse aufbringt) ,
    wenn ich nun vom steuerbrutto ... lohnsteuer , soli, kirchenst. , krankenv., rentenv. etc abziehe komm ich exakt auf das gesetzliche netto ... davon wird dann der betrag für die pensionkasse abgezogen und der rest ist dann der auszahlungsbetrag


    die pensionkasse ist in diesem fall eine zusatzversorgung und wird auch als solche in der lohnabrechnung gekennzeichnet ...


    auf der lohnsteuerbescheinigung gibt es eine zeile ohne nummer ( ich def. sie mal als erweiterte info), dort steht :


    AN-Anteile zur Zusatzversorgung ....... der betrag der da steht kann exakt von mir berechnet werden ...


    12 x pensionskasse + 12 x weitere rentenzusatzversorgung


    meine frau ist im öffentlichen dienst


    bitte um weitere infos ...


    danke !!!

    • Offizieller Beitrag

    Nicht zufällig VBL-Beitrag oder ähnliches? Dann nicht als Vorsorgeaufwand abziehbar, weil später die Rente auch nur mit dem (geringen) Ertragsanteil steuerpflichtig ist.

  • Hallo Steuerzahler,


    dann rate ich, sich mit dem genannten Problem an den Arbeitgeber bzw. an die zugehörige Bezügestelle zu wenden. Möglicherweise bleibt wegen der (weiteren) Zusatzversorgung für die Pensionskasse nicht mehr viel für den § 3 Nr. 63 EStG übrig. In dem Zusammenhang hat es im vergangenen Jahr eine Änderung gegeben, die die Steuerbefreiung von Pensionskassen- und Direktversicherungsbeiträgen 'behindert'.


    Wie gesagt, das könnt Ihr nur vom Arbeitgeber erläutern und vorrechnen lassen.


    Falls Ihr noch keine Riesterrente abgeschlossen habt oder die möglichen Beiträge noch nicht ausgeschöpft habt, könnt Ihr versuchen, für die aus versteuertem Einkommen gezahlten Pensionskassenbeiträge Riesterförderung zu bekommen.


    Ach ja, die nichtnummerierte Zeile (AN-Anteile zur Zusatzversorgung) der Lohnsteuerbescheinigung ist nur informativ und wird vom Finanzamt nicht ausgewertet. Sie gehört auch m.W. nicht zur Schnittstelle der elektronischen Übertragung.


    Viele Grüße
    Rautka

  • ich nochmal ...


    ich hab schon eckige augen !!!


    ich habe nochmal einiges in der hilfe über das thema rentenvers. gelesen ...
    Besonderheit bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
    Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nimmt seit dem 01.01.2005 eine Sonderrolle ein. Bisher hatte der Arbeitgeber die Wahl, ob er die Arbeitgeberbeiträge z.B. zur VBL pauschal versteuern oder als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln wollte. Im Fall der Behandlung als steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn wurden/werden diese Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung im Bereich 'Arbeitgeberanteil zur Zukunftssicherung' eingetragen und der Arbeitnehmer konnte diese Beträge als Sonderausgaben bei den Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht geltend machen.
    Diese Situation bleibt für alle, die ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst bereits vor dem 01.01.2005 ausgeübt haben, weitgehend unverändert, wenn die erste Beitragszahlung zur Versorgungskasse ebenfalls bereits vor dem 01.01.2005 erfolgt ist. Die Sonderausgaben erfassen Sie bitte bei den Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht in dem hierfür vorgesehenen Feld.



    wenn ich das nun in das feld



    Beiträge zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht eintrage, und dann die erklärung lese ...



    Beiträge zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht sowie Laufzeitbeginn vor 2005 sind im Rahmen der übrigen Versicherungsbeiträge (wie z. B. Unfall- oder Haftpflichtversicherung) bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 € abziehbar. Sie zählen leider nicht zu steuerlich begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen.
    Laufzeitbeginn vor 2005 bedeutet, dass mindestens ein Beitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde und die Laufzeit der Versicherung vor dem 01.01.2005 begann.


    ja, was denn nun, ich werde bald verrückt


    und


    ??? bei meiner frau steht aber nichts von AG-Anteil, sondern AN-Anteil ... was denn nun ?( ;(


    wenn ich nochmal um erklärung/hilfe bitten darf ?
    danke
    P.S. prüfen die fiskalritter eigentlich die verträge um jeden einzelen pkt bzw. die erfüllung der vorrausetzungen ?

    • Offizieller Beitrag

    P.S. prüfen die fiskalritter eigentlich die verträge um jeden einzelen pkt bzw. die erfüllung der vorrausetzungen ?

    Dieses Jahr mit Sicherheit.


    Du hast meine obige Bemerkung gelesen?
    "Nicht zufällig VBL-Beitrag oder ähnliches? Dann nicht als Vorsorgeaufwand abziehbar, weil später die Rente auch nur mit dem (geringen) Ertragsanteil steuerpflichtig ist. "

  • Die VBL-Beiträge können steuerlich zu behandeln sein:

    • nach § 3 Nr. 63 EStG - Beiträge sind steuerfrei, Rente wird voll versteuert,
    • § 40b EStG Beiträge werden pauschal versteuert, Rente nur mit Ertragsanteil,
    • Beiträge werden individuell voll versteuert, Rente nur mit Ertragsanteil oder
    • § 10a EStG - Riesterförderung (Beiträge sind zulagegefördert oder steuerfrei, Rente wird voll versteuert).


    Dass für die im dritten Punkt genannte Variante die steuerliche Anerkennung als Vorsorgeaufwand ausgeschlossen ist, war mir nicht bekannt. Wegen der Höchstgrenze von 1900 € und der oft höheren (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, ist hier i.A. nicht mehr viel abzusetzen. Wenn die Höchstgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG bereits ausgeschöpft ist, bleibt nur die schon genannte Riesterförderung.


    Viele Grüße
    Rautka