Porto richtig buchen

  • Hallo,


    ich habe ein kleines Problem bei meiner Einkommens-Überschuss-Rechnung.
    Und zwar weise ich die Portokosten auf meinen erstellten Rechnungen immer als Umsatzsteuerfrei (0%) aus. Das ist ja richtig so, da ich beim Einkauf auch keine Umsatzsteuer zahle, oder?


    So nun werden die Portokosten auf meiner Einkommens-Überschuss-Rechnung unter Einahmen als "Erlöse als Kleinunternehmer i.S.d. §19 Abs 1 UStG" gelistet.


    Ist das korrekt so oder wie muss ich das Porto richtig buchen? Ich bin kein Umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer...


    Danke schonmal


  • Hallo planlos7,
    nein, dass ist nicht richtig.
    Protokosten auf Deiner Ausgangs-Rechnung immer zzgl. 19% MwSt, auch wenn beim Portoeinkauf bei der Post diese ohne Umsatzsteuer ist.

  • Hallo Franco,


    danke für die Antwort.
    Da ich anderer Meinung war, habe ich gerade nochmal etwas bei google recherchiert und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies recht unterschiedlich gehandhabt wird. Viele verlangen für das Porto Umsatzsteuer, viele aber auch nicht. Hängt vom Finanzamt ab...


    Werd es mal so probieren und dann nochmals hier berichten.

  • Hi,


    bin jetzt kein Experte aber meines Wissens ist nur das Porto bei der Deutschen Post steuerfrei.
    Alle anderen müssen Umsatzsteuer ausweisen. Deswegen klagen ja z.B. Hermes oder andere Versanddienste vor Gericht dass die Post ebenfalls die Steuer ausweisen muss.



    Gruss

  • Guten Morgen planlos7,
    auf Porto ist die MwSt zu berechnen, sofern auf die Hauptleistung ebenfalls MwSt entfällt. Hier gilt umsatzsteuerlich der Grundsatz: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. :!: Es ist also völlig unerheblich ob Du im Einkauf auf das Porto MwSt bezahlst oder nicht. Das wird von den Finanzämtern auch gleich behandelt.
    Es bleibt natürlich Dir überlassen, das Risiko einzugehen nach einer Umsatzsteuerprüfung des Finanzamtes die MwSt nachzahlen zu müssen. Allerdings wird das Finanzamt bei der Umsatzsteuerprüfung nicht alle Rechnungen prüfen, sondern bei Feststellung des Sachverhaltes den Nachforderungsbetrag im Wege der Schätzung festlegen. Diese Schätzungen sind zu Gunsten des Finanzamtes recht großzügig.