Progressionsvorbehalt bei ausländischer Pension

  • Meine Frau erhält als ehemalige Beamtin eine Pension des französischen Erziehungsministeriums und zahlt dafür Steuern in Frankreich. Als ich im Februar diese Einkünfte im WISO-Steuersparbuch ins Formular AUS Ziffer 36 eintragen wollte, öffnete sich ein Fenster, Pensionen aus dem EU-Raum fielen nicht unter den Progressionsvorbehaltvorbehalt. Ich teilte dies dem Finanzamt mit, da ich bisher diese Einkünfte immer im Formular AUS deklariert hatte. Gestern rief der Sachbearbeiter aus dem Finanzamt an, er könne eine derartige Freistellung vom Progressionsvorbehalt nirgends finden. - Ich selbst habe 2 Aussagen gefunden:
    1° in den Hilfen zum WISO-Steuersparbuch unter dem Stichwort "Frankreich, Renten aus einer gesetzlichen Sozialversicherung" steht ein Text der OFD Chemnitz vom 15.04.2008. Darin heißt es: "Dagegen steht das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat Frankreich zu, wenn es sich um Renten handelt, die aus einer gesetzlichen französischen Spzialversicherung stammen (Art.14 Abs.2 Nr.1 DBA Frankreich). In der nachfolgenden Aufstellung sind "Staatsbeamte und Militärpersonen" genannt. Der Begriff "Progressionsvorbehalt" taucht allerdings nirgends auf.
    2° Auf der Homepage "www.steuerberaten.de" steht unter dem Stichwort "Progressionsvorbehalt" glasklar, aber ohne jeden Bezug auf einen Quellentext: "Es gibt Einnahmen, die in Deutschland steuerfrei sind. Dazu gehören unter anderem Einnahmen, die bereits im Ausland versteuert worden sind. Dabei unterliegen Einkünfte aus EU-Staaten seit 2008 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt. DerProgressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte gilt also nur noch für Einkünfte , die in Nicht-EU-Staaten erwirtschaftet worden sind."
    Reicht das als Argumentation dem Finanzamt gegenüber ?( :?: :?: :?:

    • Offizieller Beitrag

    Eine Einspruch wird Dir nichts nutzen, da das FA mit seiner Rechtsauffassung zweifelsfrei richtig liegt (Tz.21 des DBA/BMF-Erlasses).


    Einkommensteuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt


    Besteuerung einer französischen Rente in Deutschland

  • Pensionen aus dem EU-Raum fielen nicht unter den Progressionsvorbehaltvorbehalt

    Keine Ahnung, wie die darauf kommen. Grundsätzlich unterliegen gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG alle nach DBA steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Ab 2008 sind einige Einkünfte aus EU-Staaten davon ausgenommen. Diese sind in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG abschließend aufgezählt. Renten und Pensionen gehören offensichtlich nicht dazu.