Nachzahlungsanzeige schon nach Eingabe der persönlichen Daten u. Daten d. Lohnsteuerbesch.

  • Hallo,


    ich bin ganz neu hier im Forum und arbeite zum 1. Mal mit WISO-StSpB. Ich bin Beamter im Ruhestand, verh., 66 J.


    Folgendes verstehe ich nicht:


    Bereits wenn ich meine pers. Angaben und die Daten aus der elektr. Lohnsteuerbescheinigung (Bruttoarb.bezüge=Versorgungsbezüge, Lohnst., Kirchenst., Beiträge zur priv. Kranken- u. Pflegevers.) in das WISO-Programm eingegeben habe, erscheint rechts oben ein Nachzahlungsbetrag von über 900 EU. Wie kann das sein? Sind möglicherweise die vom Landesamt für Bes. u. Vers. angesetzten Lohn- u. Kirchenst.beträge so deutlich zu gering angesetzt?
    Danke für eine plausible Erklärung!


    znarfy

    • Offizieller Beitrag

    Sie sollten die Eingabemasken zuende erfassen, da ist bestimmt irgendwo eine fehlende Eingabe, die zu einer anderen Steuerberechnung führt- vielleicht der Familienstand, o.ä.


    Natürlich ist auch die vorhandene Steuerklasse relevant?!


    Ich würde da garnicht lange suchen, sondern die Arbeit zuende erledigen- wenn sich am Ende noch immer eine Nachzahlung ergibt, wäre zu prüfen, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder lieber darauf verzichten.

    • Offizieller Beitrag

    ... wenn sich am Ende noch immer eine Nachzahlung ergibt, wäre zu prüfen, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder lieber darauf verzichten.

    Wenn man dann als Steuerlaie den § 46 Absatz 2 Nr. 3 EStG, der hier u.a. durchaus in Betracht kommt, mal so eben erkennt. :(

  • Hallo,
    leider komme ich aus diversen Gründen nicht um die Steuererklärung herum. Ich hatte gehofft, dass sich Forumnutzer melden, die bestätigen, dass das geschilderte Problem auch besteht, also die vom Arbeitgeber in die Lohnsteuerbescheinigung eingetragene "einbehaltene Lohnsteuer" zu niedrig angesetzt ist und deshalb vom Programm (und vom Finanzamt) eine entsprechend hohe Nachzahlung angegeben wird. Werde mich deshalb mal mit dem Landesamt für Besoldung u. Versorgung in Verbindung setzen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich hatte gehofft, dass sich Forumnutzer melden, die bestätigen, dass das geschilderte Problem auch besteht, also die vom Arbeitgeber in die Lohnsteuerbescheinigung eingetragene "einbehaltene Lohnsteuer" zu niedrig angesetzt ist und deshalb vom Programm (und vom Finanzamt) eine entsprechend hohe Nachzahlung angegeben wird.

    Den möglichen Grund dafür habe ich doch genannt:

    Wenn man dann als Steuerlaie den § 46 Absatz 2 Nr. 3 EStG, der hier u.a. durchaus in Betracht kommt, mal so eben erkennt. :(

  • Hallo Miwe4,


    tut mir leid, aber ich kann mit dem Gesetzestext so gar nichts anfangen. Vermutlich bin ich zu doof. Ich verstehe nicht mal, ob der Text mir sagen soll, ob ich eine Steuererklärung machen muss oder ob er etwas mit der (von mir vermuteten) vom Arbeitgeber zu gering angesetzten Lohnsteuer zu tun hat. ?(
    Könnten Sie bitte das Wesentliche für Laien übersetzen? Danke!


    MfG znarf

    • Offizieller Beitrag

    Vereinfacht gesagt, u.a. bei beamteten Personen (auch ehemaligen) kann es sein, dass die in die amtlichen Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Beträge für die Basisversicherungen höher sind als die letztlich tatsächlich gezahlten und im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähigen Beträge.


    Der von mir zitierte gesetzestext verweist auf eine andere Gesetztesstelle, wo genau dieses niedergeschrieben steht.

  • Hallo miwe4,
    Danke für die Erklärung, fühle mich jetzt etwas schlauer. Ich werde mal bei meinem Besoldungsamt anfragen, ob sich das bei mir so verhält und ob es sich vielleicht ändern, d.h. an meine Verhältnisse anpassen lässt.
    Grüße
    znarfy

    • Offizieller Beitrag

    Ich werde mal bei meinem Besoldungsamt anfragen, ob sich das bei mir so verhält und ob es sich vielleicht ändern, d.h. an meine Verhältnisse anpassen lässt.

    Ist Dir vielleicht einmal so eine Bescheinigung der Versicherung aufgefallen? Die hat man eigentlich der zuständigen Besoldungsstelle vorzulegen. Dann kann es aber auch passieren, dass der Lohnsteuerabzug steigt. Deshalb eben auch die Veranlagungspflicht bei Nichtvorlage einer solchen Bescheinigung bei daraus resultierendem zu niedrigem Lohnsteuerabzug.