Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden im Formular nicht erfasst

  • Hallo liebe Steuergemeinde,
    ich bin seit Jahren begeisterter Nutzer der WISO-Software, aber leider lässt mich die Version 2012 gerade im Stich. Das FA hat heute den korrigierten Steuerbescheid gesendet, aber leider fehlen hier wieder die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nun hatte ich erst gedacht, dass die Herren oder Damen mich auf den Arm nehmen wollen, aber dann habe ich die PDF-Datei der Steuererklärung die eingereicht wurde geöffnet und bin aus allen Wolken gefallen.


    Auf der Anlage N sind die Zeile 31, 32 und 36 alle mit Daten befüllt, aber in Zeile 40 ist das Feld 50 mit dem Betrag leer!???
    Ich habe jetzt schon alles versucht:
    - Eintrag in der Software gelöscht und komplett neu erstellt
    - Steuererklärung neu erstellt (neue Datenübernahme)
    - Andere Beträge eingetippt und zweiten Eintrag angelegt, aber das Feld ist und bleibt leer.


    Und nun? Hat jemand eine Idee?
    Installiert ist Version 19.11 (Build 7971). Erstellt wurde die eingereichte Erklärung am 01.05.2012 (welche Version da aktuell war, weiß ich nicht mehr, aber ich aktualisiere IMMER bevor ich etwas mache!)


    Ich freue mich über jede Idee.

    • Offizieller Beitrag

    Zeile 40 Feld 50 ergibt sich aus den Daten der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18, wie sich aus der Zeilenbeschreibung auch ergibt. Du solltest die Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung überprüfen bzw. Deine Übernahme derselben in das Steuer-Sparbuch.


    Ich verstehe allerdings Deine Eingangsfrage insoweit nicht, als die wohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführten tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte doch vollständig in Zeile 36 erfasst sind. Und die Zeile 40 Feld 50 besagt dann eben, dass Du insoweit keinen Werbungskostenabzug hast als Dir Dein Arbeitgeber die Aufwendungen bereits steuerfrei bzw. pauschalbesteuert erstattet hat.


    Das Programm arbeitet einwandfrei, Du musst die Eintragungen auf Richtigkeit überprüfen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich verstehe allerdings Deine Eingangsfrage insoweit nicht, als die wohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführten tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte doch vollständig in Zeile 36 erfasst sind. Und die Zeile 40 Feld 50 besagt dann eben, dass Du insoweit keinen Werbungskostenabzug hast als Dir Dein Arbeitgeber die Aufwendungen bereits steuerfrei bzw. pauschalbesteuert erstattet hat.


    Was auch die Frage aufwirft, ob es hierzu eine Kommentierung innerhalb des Bescheids gibt..?!



    Hinweis: in Ihrem angehängten Bild stehen Klarname und Steuernummer, vielleicht möchten Sie das noch überarbeiten?! :search:

  • Hallo,


    zuerst mal danke an den unbekannten für das Bearbeiten bzw. Anonymisieren des Bildes. Das hatte ich übersehen.


    Dann muss ich gestehen, dass ich den falschen Screenshot hochgeladen habe. Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden mit dem Privat-PKW zurückgelegt, so ist es auch in der Software ausgewählt inkl. dem letzten Kennzeichen (weiter sind die Fahrzeugkosten in der Software erfasst).


    Das FA hat im Steuerbescheid darüber gar nichts geschrieben, lediglich haben sie diese Ausgaben ignoriert wodurch die Werbungskosten unter die Pauschale sinken und somit hat das FA pauschal versteuert.


    Daher die Frage ob die Software diesen Betrag irgendwo in die Formulare schreiben muss. Bei einer früheren Steuererklärung ist das Feld eben mit einem Betrag ausgefüllt.
    Hier müssten es doch 17*0,30*229=1.167,90€ (also 1.168€) sein?


    Vielen Dank für die weitere Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Es ist für die Entfernungspauschale doch erst einmal egal, ob öffentliche Verkehrsmittel oder. Es heisst ja nicht umsonst Entfernungspauschale und erst ab einer gewissen Kostenhöhe wird das genutzte Verkehrsmittel wichtig.


    Das entscheidende dürften Deine Angaben zu Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung bzw. zu Zeile 40 Feld 50 der Anlage N sein:

    Und die Zeile 40 Feld 50 besagt dann eben, dass Du insoweit keinen Werbungskostenabzug hast als Dir Dein Arbeitgeber die Aufwendungen bereits steuerfrei bzw. pauschalbesteuert erstattet hat.