Rechnungen nach Frankreich korrekt ausstellen und verbuchen - Dienstleistung

  • Hallo zusammen,


    ich stehe vor folgender Sachlage:


    Wir, eine Werbeagentur, haben in Oktober 2012 für einen französischen Kunden mit französischer UID einen Onlineshop erstellt. Mittlerweile habe ich 3 verschiedene Aussagen zu diesem Sachverhalt, was Mehrwertsteuer ausweisen und Buchung angeht.


    Laut meinem Steuerberater sollte ich die Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausweisen und die Reverse Charge-Regelung draufpacken. Dies habe ich auch gemacht. Ein anderer Steuerberater sagte, ich hätte die MwSt. mit ausweisen müssen. Das Finanzamt sagt ebenfalls "Rechnung ohne Mehrwertsteuer erstellen."


    Ich habe jetzt die Rechnung mit der ReverseCharge Regelung erstellt.
    1. Frage: Ist das korrekt?


    2. Frage: Ist die Reverse Charge-Regelung gleichbedeutend mit "Sonstige Leistungen nach §3 Abs. 2 Satz 1 UStG" und mit "Übergang der Steuerschuld nach §13b UStG"?


    Das Finanzamt wollte die anschließende Zahlung aus Frankreich unter Kennziffer 45 der Umsatzsteuervoranmeldung. Mein Steuerberater meinte die Zahlungen müssen unter Kennziffer 21 eingetragen werden.


    3. Frage: Welche Kennziffer (45 oder 21) muss ich denn nun verwenden?
    4. Frage: Unter welches Konto müssen die Zahlungen dann verbucht werden?
    5. Frage: Bedienung MEIN BÜRO: Welches Abweichende Erlöskonto muss ich dann unter dem Reiter "Erweitert" bei Angeboten, Aufträgen und Rechnungen angeben, damit die Zahlungen in der Umsatzsteuervoranmeldung unter der korrekten Kennziffer eingetragen werden?


    Ich bin mittlerweile echt verwirrt und weiß nicht mal mehr, ob ich die richtigen Fragen gestellt habe :( Kann mir jemand bitte helfen?


    Liebe Grüße
    J.H.

    • Offizieller Beitrag

    M.E. nach hat dein Steuerberater Recht. Hier das rechtlich unverbindliche Ergebnis der Recherche:
    Deine Dienstleistung ist eine Sonstige Leistung an Unternehmer (B2B), bei der der Ort des Leistungsempfänger nach der Grundregel Fall A maßgeblich ist.


    Die Steuerschuldumkehr (reverse charge) entspricht wie du beschreibst dem deutschen § 13 b UStG...



    A Reverse-Charge-Verfahren bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen B2B-Grundregel Dienstleistungen:


    Gebucht werden innergemeinschaftlichen Leistungen auf das Konto "Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet" (SKR 03/04: 8336/4336). Darin wird unterschieden
    Sonstige Leistungen, die in einem EU-Land erbracht werden, werden in der Zeile 41 unter der Kennzahl 21 der USTVA eingetragen.



    B Reverse-Charge-Verfahren bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen B2B-Ausnahme Dienstleistungen


    Für den Leistenden das Konto "Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze" (SKR 03/04: 8339/4339)
    Sonstige Leistungen, die nach der Grundregel in einem Drittland erbracht werden, werden in der Zeile 42 unter der Kennzahl 45 der USTVA eingetragen.


    Erschliessen tut sich das aus DOKUMENT-NR. 48236 besonders DOKUMENT-NR. 11076 http://www.hk24.de sowie hier und andere mit dem Suchwort Nicht Steuerbare Umsätze EG und Drittland
    Gemäß dem Bild das Konto bitte freischalten.