Herrichtung Geschäftsraum

  • Meine Frau richtet gerade in unserem Keller einen Raum als Fotostudio her.


    Das Haus ist privat und gehört mir und meinem Vater.


    Nun müssen in dem Raum Trockenbau-Maßnahmen im Wert von ca. 6.000 Euro durchgeführt werden.


    Kann meine Frau das unter "Instandhaltung Geschäftsräume" buchen?
    Wenn ja, geht das direkt in den Aufwand oder über welche Zeit abschreiben?


    Oder ist das ein privates Arbeitszimmer?


    Oder muss ich diese Maßnahmen durchführen und ziehe dafür eine Miete von meiner Frau?



    Vielen Dank

    • Offizieller Beitrag

    Na das ist nun wirjlich mal ein Fall, bei dem man von nicht abziehbarem Drittaufwand abgrenzen muss.


    Hier sind so viele, auch eigentumsrechtliche, baurechtliche und vertragliche, Fragen offen, dass man wirklich nur raten kann, vor jeder weiteren Umbaumaßnahme einen Steuerberater aufzusuchen.


    Einen Bauantrag habt Ihr ja hoffentlich vor Beginn der Maßnahme gestellt. :censored:

  • Sorry, aber so kompliziert ist es nicht.


    Ein Bauantrag ist nicht notwendig. Es werden nur Schalen vor die Wände gesetzt.


    Ich werde mich noch informieren, aber ich werde wahrscheinlich das als Instandhaltung auf mich nehmen. Dann kann ich zwar keine Vorsteuer ziehen, aber es auf meiner Seite geltend machen.


    Und später kann man es über Miete zurückholen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich werde mich noch informieren, aber ich werde wahrscheinlich das als Instandhaltung auf mich nehmen. Dann kann ich zwar keine Vorsteuer ziehen, aber es auf meiner Seite geltend machen.

    Wir haben im Steuerrecht doch nicht "Wünsch Dir was."!

    Und später kann man es über Miete zurückholen.

    Falsch. Dafür muss es vorher wie unter fremden Dritten vertraglich geregelt und hinterher auch tatsächlich durchgeführt werden.



    Ein Bauantrag ist nicht notwendig. Es werden nur Schalen vor die Wände gesetzt.

    Der Raum soll zur dauernden Nutzung zur Verfügung stehen und somit in die Wohn-Nutzfläche einbezogen werden. M.E. zwingend ein Bauantrag erforderlich, wenn es nicht vorher schon entsprechend ausgewiesen worden ist.

    Sorry, aber so kompliziert ist es nicht.

    So einfach m.E. aber auf keinen Fall.

  • Zitat von »dhsr« Ich werde mich noch informieren, aber ich werde wahrscheinlich das als Instandhaltung auf mich nehmen. Dann kann ich zwar keine Vorsteuer ziehen, aber es auf meiner Seite geltend machen. Wir haben im Steuerrecht doch nicht "Wünsch Dir was."!
    Zitat von »dhsr« Und später kann man es über Miete zurückholen. Falsch. Dafür muss es vorher wie unter fremden Dritten vertraglich geregelt und hinterher auch tatsächlich durchgeführt werden.


    1. Ob der Vermieter den Raum vor der Vermietung renoviert oder ob er dem Mieter erlaubt, den Raum zu renovieren, entscheiden die Vertragspartner und nicht das FA.


    2. Auch wenn der Vermieter zunächst auf eine Miete verzichtet, muss das nicht für alle Zeit so sein.
    Also kann man dann - natürlich mit Vertrag und nicht rückwirkend - eine Miete vereinbaren.


    3. Der Beruf des Steuerberaters lebt doch nur davon, dass das Steuergestz asymetrisch ist und Einkünfte und Kosten unterschiedlicher Herkunft unterschiedlich behandelt,



    Zitat von »dhsr«
    Ein Bauantrag ist nicht notwendig. Es werden nur Schalen vor die Wände gesetzt. Der Raum soll zur dauernden Nutzung zur Verfügung stehen und somit in die Wohn-Nutzfläche einbezogen werden. M.E. zwingend ein Bauantrag erforderlich, wenn es nicht vorher schon entsprechend ausgewiesen worden ist.
    Zitat von »dhsr« Sorry, aber so kompliziert ist es nicht. So einfach m.E. aber auf keinen Fall.


    Der Raum ist schon immer offiziell in der Nutzung.