Entnahme des Fahrzeugs in das Privatvermögen

  • Hallo!
    Ich hatte ein auto 6 jahre im Betriebsvermögen. Dann habe ich ihn privat übernommen.
    Jetzt stellt sich mir nur die folgenden Frage: muss für die Angabe beim Finanzamt der Händer-EINKAUFS-preis oder der Händler-VERKAUFS-preis angegeben werden? Ich bekomme hier von Steuerberatern unterschiedliche Angaben. Und wo steht das für meinen Steuerberater zum nachlesen? Ein TÜV_Gutacheten mit Wertermittlung wurde angefertigt. Dort stehen aber beide Preise drin :)
    Vielen Dank!
    tom

    • Offizieller Beitrag

    M.E. entspricht der Händlereinkaufspreis dem Preis, zu dem SIE das Kfz an einen fremden Dritten veräußern könnten.

    • Offizieller Beitrag

    M.E. entspricht der Händlereinkaufspreis dem Preis, zu dem SIE das Kfz an einen fremden Dritten veräußern könnten.

    Genau deshalb eben m.E nicht der Händlereinkaufspreis, da dieser ja regelmäßig dabei noch seine Gewinnmargen für den Wiederverkauf einpreist und auch andere nicht unwichtige Dinge berücksichtigen muss.


    Um das Durcheinander also wieder zu beflügeln, würde ich behaupten, dass sich der Wert eher am Händlerverkaufspreis zu orientieren hat. Die Wahrheit wird wohl irgendwo dazwischen liegen, weshalb ja regelmäßig auch entsprechende Gutachten das Mittel der Wahl sind. Die Tendenz geht aber m.E. eindeutig in Richtung Händlerverkaufspreis.


    Begründen könnte man das auch mit dem Begriff der Wiederbeschaffungskosten eines gleichartigen Wirtschaftsgutes. Oder auch der Wert, den ein fremder Dritter für das Fahrzeug im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Unternehmen des TE für das Fahrzeug aufgewendet hätte bzw. aufwenden würde (Marktpreis) einschließlich Umsatzsteuer.

    • Offizieller Beitrag

    Die Wiederbeschaffungskosten sind als Teilwert ausschließlich dem Umlaufvermögen zugrunde zu legen.


    Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
    Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung ermittelt werden, wobei die Rechtsprechung für die Wertermittlung bestimmte Grenzwerte aufgestellt hat:


    Die Wiederbeschaffungskosten bilden den obersten Grenzwert.
    Der Einzelveräußerungspreis ist in der Regel der unterste Grenzwert.


    Ein Erwerber des Unternehmens würde für ein Wirtschaftsgut, das für den betreffenden Betrieb betriebsnotwendig ist, höchstens so viel zahlen, wie er an Kosten aufwenden müsste, um dieses Wirtschaftsgut, falls es fehlte, für den Betrieb wiederzubeschaffen.
    Auf der anderen Seite wird aber der Veräußerer mindestens den Preis fordern, der zu erzielen wäre, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln, ohne Rücksicht auf seine Betriebszugehörigkeit, veräußern würde. Das ist der gemeine Wert oder der Verkehrswert des Wirtschaftsgutes (ohne Umsatzsteuer). Im Einzelfall kann dieser Wert auch höher sein als die Wiederbeschaffungskosten.
    (Quelle: http://www.steuerlinks.de/steu…on/lexikon/teilwert.html=


    Wieder einmal liegen die Schätzungen hier irgendwo dazwischen.
    Folgende Punkte spielen eine Rolle:
    Der Händerlerverkaufspreits beinhaltet regelmäßig auch Garantie- und Servicekosten.
    Der Privatverkauf liegt erfahrungsgemäß irgendwoe zwischen Händlereinkaufs- und verkaufspreis
    Beim Privatverkauf entstehenden Aufwendungen sind abzusetzen.
    Viele Veräußern tatsächlich an einen Händler, schon weil es im Zuge einer Betriebsaufgabe ggf. pressiert.
    uvm


    Für mich zusätzlich relevanz bei der Beantwortung dieses Sachverhaltes: wenn ein Betrieb eingestellt oder liquidiert wird, ist das Jahr für den Steuerpflichtigen oft ein Jahr mit Steuer +- Null Euro. Ist es tatsächlich so, dass der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften weit unter dem Grundfreibetrag, ist ein Nachdenken von länger als 5 Minuten über diesen Sachverhalt vergeudete Zeit...

    • Offizieller Beitrag

    Wieder einmal liegen die Schätzungen hier irgendwo dazwischen.

    Die Wahrheit wird wohl irgendwo dazwischen liegen, weshalb ja regelmäßig auch entsprechende Gutachten das Mittel der Wahl sind.

    Womit wir uns ja im Prinzip dieselbe Richtung vorgeben.


    Viele Veräußern tatsächlich an einen Händler, schon weil es im Zuge einer Betriebsaufgabe ggf. pressiert.

    Ist aber ein komplett anderer Sachverhalt, weil kein Entnahmetatbestand vorliegt. Zumal es auch dort Streitpunkte geben kann, wenn vielleicht im Gegenzug auch wiederum ein neuer Pkw bei demselben Händler erworben wird. Was selbst in Fällen der Betriebsaufgabe gegeben sein kann. Betriebsaufgabe ist ja (nicht immer) gleichzusetzen mit Insolvenz.


    Die Tendenz geht aber m.E. eindeutig in Richtung Händlerverkaufspreis.

    Auch in der Literatur übrigens.

    • Offizieller Beitrag

    Das sind keine Mutmaßungen sondern von uns beiden Erfahrungswerte!


    Weiter oben ist ein Link, versuchen Sie den mal!