Bewirtungskosten für Unternehmergesellschaft

  • Hallo zusammen,


    ich weiß, dass das Thema sehr oft besprochen wird, würde mich aber sehr freuen, wenn mir jemand für diese beiden Einzelfälle einen Tipp geben könnte:


    1. Eine Unternehmergesellschaft hat zwei Geschäftsführer, beide arbeiten in einzelnen Büros. Wenn ein Auftrag es erfordert, treffen sich beide gemeinsam in einem tageweise vermieteten Büro um dort zu arbeiten. Dort werden auch Speisen und Getränke serviert. Lassen sich diese absetzen?


    2. Wenn die gleiche Unternehmergesellschaft einen der Geschäftsführer beauftragt mit einem Kunden ein Geschäftsessen zu veranstalten können zwar nur 70% der Bewirtungskosten abgesetzt werden, aber wie erhält der Geschäftsführer die privat vollständig ausgelegten Kosten zurück? Oder angenommen es würde ein Angesteller, der kein Geschäftsführer ist, für das Unternehmen zum Geschäftsessen geschickt, so muss dieser ja alle ausgelegten Kosten zurückbekommen, auch wenn die Firma nur 70% absetzen kann. Wie bucht man das am Besten?


    Vielen Dank vorab.
    Delis

  • Hallo Delis,


    im Ertragsteuerrecht zählt der Gesichtspunkt des Herrschaftsbereichs, innerhalb dessen der 'Unternehmer' agiert. Soweit sich der Herrschaftsbereich erstreckt, soweit ist der Unternehmer imstande, sich organisatorisch auch auf Verpflegungserfordernisse einzustellen. Da gibt es also keine Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen. Das angemietete (nicht: vermietete) Büro untersteht der alleinigen Regie der Geschäftsführer, ist also auch kein Grenzfall.


    Bei der zweiten Frage musst du die zwei rechtlichen Ebenen auseinanderhalten: Was im Verhältnis Unternehmer und Fiskus eine Umqualifizierung als außerbetrieblich (mit 30 %) erfährt, bleibt ohne Einfluss auf das zwischen Unternehmer und (angestellten) Geschäftsführer und Mitarbeiter bestehende Auftragsverhältnis. Qua Auftrag liegen Verauslagungen vor, so dass weder die Angestellten etwas unentgeltlich erlangen, noch der Unternehmer (das Unternehmen) die 30 % anders behandeln kann denn als außerbetrieblich hingegeben. Was außerbetrieblich abfließt, gilt damit als privat 'entnommen' und kommt auf die Privatkonten der Gesellschafter. - Alles keine Problemfälle.


    Hoffe, dir geholfen zu aben. Es grüßt
    eulaka