Riester: von mittelbar zu unmittelbar

  • Hallo!
    Mein Mann und ich haben jeder einen eigenen Riester-Vertrag. Er unmitelbar zulagenberechtigt und ich bisher mittelbar als Minijobber (Hausaufgabenbetreuung in einer Grundschule) mit Aufstockung, aber an das Versorgungswerk der Architekten (ich bin Architektin). Eine Betriebsprüfung der Schule letztes Jahr hat ergeben, dass das so nicht so hätte laufen dürfen und die Beiträge wurden an die Rentenversicherung zurücküberwiesen. Ich habe in der Schule seit 2009 immer einen 11-Monatsvertrag (August bis Juni oder ähnlich), je nach Ferien. Jetzt hat mein Mann für 2010 eine gekürzte Zulage erhalten, ich (noch) keine, für 2011 noch beide nichts. Mein Mann hätte zu wenig Beitrag gezahlt. Jetzt habe ich gelesen, das Minijobber, die ihren Rentenbeitrag aufstocken, als unmittelbar zulagenberechtigt gelten. Bin ich seit 2010 jetzt also auch unmittelbar zulagenberechtigt??? Das ändert dann auch einiges am Mindesteigenbeitrag meines Mannes, oder? Ich zahle übrigens seit Vertragsbeginn 120,- jährlich in meinen Vertrag, also mehr als den Sockelbeitrag. Es wäre nett, wenn mir jemand Informationen geben könnte. Muß ich dann meinen Dauerzulagenantrag ändern lassen von mittelbar auf unmittelbar? Geht das überhaupt?
    Die Dame von meiner Versicherung hat außerdem behauptet, mein Mann hätte dem Mindesteigenbeitrag (die 4% des sozialvers. Jahresgehaltes abzüglich Zulagen) nicht erreicht. Die Höchstgrenze von 2100,- kannte sie nicht, mein Mann müßte viel mehr zahlen. Dabei haben wir die Höchstgrenze bei unserer Berechnung des Eigenbeitrags berücksichtigt (sonst hätten wir schon 2008 keine vollen Zulagen erhalten dürfen...!) ...
    Der Sachverhalt ist nicht ganz einfach, aber es wäre nett, wenn sich jemand findet, der mir weiterhelfen kann, da mir im Moment etwas der Kopf schwirrt!
    ?(

    Vielen Dank im Voraus
    :rolleyes:

  • So, ichs versuchs mal, bin aber kein Fachmann sondern auch nur "Riester-Opfer" mit ähnlicher Ausgangslage...


    1) Geringfügig Beschäftigte sind zunächst nicht zulageberechtigt (da kein eigener Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird). Sobald aber der Arbeitnehmer dazu optiert, aus seinem eigenen Geld die Arbeitgeberzahlungen an die Rentenversicherung auf den vollen Betrag aufzustocken, wird er unmittelbar zulageberechtigt. Das sollte somit bei Dir der Fall sein. Und zwar ab dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Aufstockung.
    2) Warum diese Tatsache am Mindesteigenbeitrag Deines Mannes etwas ändern soll, habe ich jetzt nicht verstanden...
    3) Du solltest unverzüglich den Dauerzulagenantrag ändern! Und zwar auch für die Vorjahre. Das geht problemlos, die Versicherungsanbieter haben da prima komplizierte Formblätter für.
    4) Die Höchstgrenze von 2.100,- kenne ich auch so. Warum die Versicherung die nicht kennt ist schon seltsam.


    Grundsätzlich sollte man sich die erteilten "Dauerzulagenanträge" jedes Jahr neu anschauen und entscheiden, ob das denn überhaupt noch stimmt, was man da mal reingeschrieben hat. Insbesondere das rentenversicherungspflichtige Einkommen und/oder die Voraussetzungen für mittelbar/unmittelbar zulageberechtigt ändern sich ja doch manchmal und dann sollte man den Antrag entsprechend ändern. Sonst drohen Verzögerungen bei der Zulagenauszahlung oder sogar Rückforderungen. Hab ich selbst schon erlebt und mich hinterher sehr geärgert, weil ich die Änderungen halt nicht zeitnah gemeldet hatte.