Photovoltaik-Anlage: (zeitlich korrekte) Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs in EÜR

  • Hallo,
    muß man eigentlich die Ausgaben für die Umsatzsteuer beim Kauf der PV-Anlage und die zugehörige Vorsteuer-Rückerstattung vom Finanzamt beides in die EÜR aufnehmen? Kann man nicht darauf verzichten, da sich beide Beträge jeweils egalisieren? Wenn nicht, dann hab ich nämlich ein großes Problem:


    Ich hab die Anlage im Oktober 2010 gezahlt, inkl. der zugehörigen Mehrwertsteuer von ca. 3100 Euro. Meine Einkommensteuererklärung 2010 hab ich schon vor vielen Monaten abgegeben und beschieden gekriegt. Hab allerdings damals nicht daran gedacht, die Ausgaben für die Mehrwertsteuer oder überhaupt irgendwelche (positiven oder negativen) Einkünfte aus der PV in die Einkommensteuererklärung 2010 mit aufzunehmen. Denn meine Anlage hat wegen technischer Probleme das erste Mal erst im Mai 2011 Einnahmen generiert (obwohl sie zum 1.12.2010 bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist).
    Nun muß ich endlich mal die Einkommensteuererklärung 2011 abgeben und befasse mich dazu das erste Mal mit den PV-Einnahmen. Da müsste ich also jetzt den vom Finanzamt in 2011 zurückerstatteten Vorsteuerabzug als Einnahmen angeben, kann aber die bereits in 2010 angefallenen Ausgaben für diese Umsatzsteuer nirgends mehr berücksichtigen. Ein schönes Eigentor! :( Wie komme ich aus diesem Dilemma wieder raus?

    • Offizieller Beitrag

    muß man eigentlich die Ausgaben für die Umsatzsteuer beim Kauf der PV-Anlage und die zugehörige Vorsteuer-Rückerstattung vom Finanzamt beides in die EÜR aufnehmen?

    Ja.


    Kann man nicht darauf verzichten, da sich beide Beträge jeweils egalisieren?

    Nein.


    Wie komme ich aus diesem Dilemma wieder raus?

    Die Erklärung/en 2011 ordnungsgemäß erstellen und im Rahmen dessen bzw. mit gesonderten Begleitschreiben unter Anhang einer erstmaligen/berichtigten EÜR 2010 die Änderung des ESt-Bescheides beantragen. Gründe und das Versehen ausführlich erläutern und dann hoffen, dass der Antrag großzügig bearbeitet wird. Aber nicht zuviel erhoffen, da grundsätzlich schlechte Karten infolge der Abschnittsbesteuerung. Und eine offenbare Unruchtigkeit i.S. § 129 der Abgabenordnung (AO) ist es eigentlich nicht, deshalb besteht eben nur Hoffnung auf großzügige Rechtsauslegung.


    Genau das ist der Grund, warum ich eigentlich jedem mit derartigen Bauvorhaben rate, zumindest die ersten Jahre einen Profi ranzulassen.