Rentenminderungsausgleich und Steuerpflicht

  • Ein Arbeitnehmer erhält zum Ende seines Altersteilzeitvertrages vom Arbeitgeber einen Rentenminderungsausgleich, den der Arbeitnehmer in voller Höhe als Rentenversicherungsbeitrag einzahlt (hat gleich der Arbeitgeber mit der letzten Abrechnung gemacht). Auf der Lohnsteuerbescheinigung erscheint dieser Betrag zum einen unter Nummer 10 "Ermäßigter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre" und als Nummer 23 "Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung".


    Gibt man diese Werte ein, ergibt sich natürlich eine Steuerlast. Doch liegt da nicht eine Doppelbesteuerung vor, da ja der Teil der Rente, der durch den Ausgleich aufgestockt wird, dann Jahr für Jahr der Rentenbesteuerung unterliegt?


    Vielleicht kann mir jemand helfen?