Hallo zusammen,
ich möchte einmal kurz mein Anliegen schildern. Ich produziere seit 2009 Musik und verkaufe diese Online. Für 2009 und 2010 wurde meine Einkommensteuererklärung und eine Umsatzsteuererklärung von einer Steuerkanzlei durchgeführt. Für 2011 habe ich selbst eine Einkommensteuererklärung durchgeführt, aber keine Umsatzsteuererklärung da ich nicht über den dort spezifischen Umsatz gekommen bin. Bis Ende 2011 habe ich das Ganze als freischaffender Künstler betrieben und im Februar 2012 dann aber ein Gewerbe angemeldet.
Nun zu meinen Fragen / Problemen.
Ich bin nun vom Finanzamt angeschrieben worden, dass ich eine Umsatzsteuererklärung für 2011 abzugeben hätte, ich muss dazu sagen, das ich hier bereits vor knapp einem Jahr angeschrieben wurde und einen netten Brief zurücksandte das ich Kleinunternehmer währe und somit nicht verpflichtet bin. Nun aber erneut die Aufforderung. Kann es sein, dass meine damalige Steuerberaterin durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung die Kleinunternehmerregelung für die nächsten 5 Jahre (ab 2009) für mich aufgehoben hat. Im Formblatt ist unter B 23 / B24 / B25 nichts eingetragen, in Ihrer Aufstellung spricht Sie aber von abziehbarer Vorsteuer. Somit wäre es dann wohl korrekt das ich hier eine Umsatzsteuererklärung abzugeben habe.
Wie sieht es dann für 2012 aus, wo ich dann ein Gewerbe mit Firmierung gegründet habe. Kann ich hier nicht auf die Kleinunternehmerregelung wieder bestehen, oder muss ich die Auswertungen nun die 5 Jahre durchführen.
Danke für Ihre Hilfe.