Herstellungskosten in der Anlage V

  • Hallo zusammen,


    ich hätte da noch ein paar kurze Fragen zur Anlage V. Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.


    Sind die Brutto- oder die Nettorechnungbeträge bei der Ermittlung der Herstellungskosten zu berücksichtigen?


    Kann ich die Grunderwerbsteuer, die Eintragungen beim Amtsgericht sowie Notarkosten (Erbbaurechtsvertrag usw.) den Anschaffungsnebenkosten bzw. Herstellungskosten zuordnen?


    Sind Wasser-, Strom-, Gas und Telefonanschluss den Herstellungskosten zuzuordnen?


    Die Erschließungskosten sind dem Grundstück zuzuordnen und bleiben somit unberücksichtigt, oder?


    Wie sieht es mit den Infrastrukturkosten aus, die an die Gemeinde gezahlt wurden? Können diese in der Anlage V berücksichtigt werden? ?(




    Danke.




    Gruß,


    jm

  • Moin ...


    Falls Dein PC " Google " besitzt, kannst Du Dir aber auch mit ein wenig Mühe einige Fragen selbst beantworten, bzw. recherchieren.


    z.B.: http://news.steuerfinder.com/f…h-geltend-machen-146.html


    Ich tippe mal, dass sonst die Antwort der unerlaubten Steuerhilfe kommt ...


    Gruß Kuddel

    WISO Steuer - Sparbücher, Windows 10, Office 2017
    " Zahle willig, zahle froh ... zahlen must Du sowieso ! "


    :lol:

    Einmal editiert, zuletzt von Kuddel1 ()

  • Die Antworten sind aus jedem Kommentar ablesbar - daher sicher keine verbotene steuerliche Beratung.
    Brutto- oder Nettobeträge hängt davon ab, ob die Immobilie privat oder für umsatzsteuerpflichtige Einkünfte genutzt wird (V+V ist in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig)
    Grunderwerbsteuer, Gebühren, Notarkosten sind in der Regel aufzuteilen auf Gebäude und Grundstück (Achtung: es gibt hier einige Besonderheiten, die zu beachten sind und die entweder in der Literatur oder bei einem Steuerberater zu erfragen sind). Ähnliches gilt für die Anschlusskosten und Erschließungskosten und Infrastrukturkosten (hier ist der Anlass zu prüfen).


    Dies sind allgemeine Regeln - Genaueres hängt vom Einzelfall ab und muss im Zweifel mit einem Steuerberater geklärt werden.