Natürlich ebenfalls zu Ziffer 10, da die Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich 1:1 zu übernehmen ist. Entsprechende Nachweise zu einer etwaigen Anwendung der ermäßigten Besteuerung dieses Betrags (Fünftelregelung) sind der Erklärung natürlich ggf. beizufügen.