Selbständiger / Private Investionen Atelier

  • Hallo,


    erbitte Info wenn möglich:


    Selbständiger - EÜR über anderes Programm erstellt und in Wiso EK Sparbuch eingegeben.
    Nun jetzt sind aber Ateliergegenstände privat bezahlt worden und sollen in EK abgesetzt werden. Die EÜR aus dem anderen Programm ist bereits erstellt und Jahres-UST erstellt sodass hir keine Änderungen möglich sind, besser gesagt sie wären möglich aber ich gebe nicht gerne berichtigte Meldungen ab, das hasst das FA.
    Nun die Frage, wo kann ich für Selbständige 1. das Arbeitszimmer absetzen und 2. die Investionen Atelier eintragen. Das Programm sieht dies nur für Angestellte vor.
    Ha irgendeiner eine Idee?


    LG
    Merlin2208
    ?(

    • Offizieller Beitrag

    Sofern eine EÜR fehlerhaft ist, ist es immer besser, eine Berichtigung abzugeben.


    Für Ihre Investitionen gibt es hier mehrere Betrachtungsmöglichkeiten:


    1) Sie haben die Anlagegüter betrieblich erworben, lediglich privat bezahlt: dann gehören Sie wie alle betrieblichen Aufwendungen behandelt und die betrieblichen Kosten nach den üblichen Gegebenheiten zu buchen (entsprechendes Anlagekonto, Abschreibung auf das entsprechende Abschreibungskonto), Vorsteuerabzug ist möglich. In EÜR und Umsatzsteuererklärung aufzuführen zum Zeitpunkt der Anschaffung.


    2) Sie haben die Anlagegüter privat erworben und halten Sie in Ihrem Privatvermögen. Die betriebliche Nutzung muss dabei unter 50% liegen und sie behalten das Anlagegut im privaten Vermögen. Dann setzen Sie den Anteil der Abnutzung, der auf die betriebliche Nutzung entfällt als Betriebsausgabe an. Kein Vorsteuerabzug. Bei beweglichen Anlagegütern außer Kfz ist das Vorgehen ungewöhnlich aber möglich.


    2) Sie haben die Anlagegüter privat erworben und legen diese per 1.1. des Folgejahres ins gewillkürte (betriebliche Nutzungungsanteil 10-50%) oder ins notwendige (betrieblicher Nutzungsanteil > 50%) Betriebsvermögen ein. Die Einlage erfolgt zum gemeinen Wert, der in diesem Falle dem fortgeführten Buchwert entsprechen darf. Die betriebliche Nutzung darf im Vorjahr höchstens 50% betragen haben, sonst müsste es bereits in dem Jahr dem notwendigen BV zugeordnet werden. Nachteil: Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Vorteil: Steuererklärungen müssen nicht mehr geändert werden.


    Zweiter Sachverhalt: das Arbeitszimmer gehört in die EÜR. Woanders ist der Ansatz dieser Kosten nicht möglich.