Die Spenden nicht komplett berücksichtigt (nach §3 26a EStG)

  • Habe letzte Woche der Einkommensteuerbescheid bekommen und war echt überrascht. Meine Frau hat in Jahr 2013 ,bei der Kirche, die Gartenarbeit erledigt.Dafür hat Sie Monatlich kein Bargeld bekommen sondern nur die Spendenbescheinigungen. Insgesamt für 12 Monaten - 1800 €. Von dem Finanzamt wurde nach §3 Nr.26a EStG wie folgt berechnet : Einnahme:1800 € .Davon 720 € steuerfrei und 1080€ wurde als steuerpflichtiger Arbeitslohn verrechnet und als folge hat Arbeitsamt Brutto Arbeitslohn für meine Frau ,die bei der gleich Kirche als Küsterin beschäftigt ist, um 1080 € erhöht !!!
    Als steuerpflichtiges Arbeitslohn? Das Geld hat meine Frau aber überhaupt nicht bekommen und das, was man nicht bekommen hat kann auch nicht aufs Bruttogehalt angerechnet werden ! Oder ?

    • Offizieller Beitrag

    Natürlich hat Deine Ehefrau steuerlich eine Einnahme i.H.v. 1.800€. Lediglich über die Einkunftsart könnte man streiten. Da bei Gartenarbeit wohl weisungsgebunden, ist auch nichtselbständige Tätigkeit die wahrscheinlichste. Und der § 3 Nr. 26a EStG wurde auch zutreffend angewendet.


    Den "Trick" haben selbst unsere politischen Parteien schon für sich in Anspruch genommen, um so mit Dienstleistern abzurechnen. Funktioniert hat das nur leider auch bei diesen nicht. Die sind damit ebenso auf die Nase gefallen.


    Deine Ehefrau hat der Kirche gegenüber eine Leistung erbracht, die üblicherweise entlohnt wird. Diesen Lohnanspruch hat sie dann wieder der Kirche gespendet. Alles zusammen nennt man "vereinfachten Zahlungsweg". Und streng genommen müsst Ihr das Ganze auch noch der Sozialversicherung melden. Und die Kirche wird sich wohl demnächst auf eine Lohnsteuer-Außenprüfung einstellen können.


    Aber die Threadüberschrift dürfte wohl nicht stimmen, da die Spenden doch bestimmt antragsgemäß gemäß Spendenbescheinigung anerkannt worden sind.

  • Also das heißt: Du arbeitest ehrenamtlich und wirst noch bestraft? Ich hätte es verstanden wenn die Spende von dem Finanzamt nur bis die erlaubte grenze (720€) akzeptiert und den Rest überhaupt nicht berücksichtigt wurde .Aber so was .....Das ist wirklich eine fiese Masche. Habe ich überhaupt eine Schanz gegen Steuerbescheid etwas unternehmen?.

    • Offizieller Beitrag

    Du arbeitest ehrenamtlich und wirst noch bestraft? I

    1.800€ Gegenleistung verstehe ich nicht als ehrenamtlich.


    Ich hätte es verstanden wenn die Spende von dem Finanzamt nur bis die erlaubte grenze (720€) akzeptiert und den Rest überhaupt nicht berücksichtigt wurde .

    Das genau ist doch das rechnerische Ergebnis. Versteuert werden 1.080€ als Arbeitslohn, steuermindernd berücksichtigt werden 1.800€ als Spenden, somit abschließend z.v.E. gemindert um 720€


    Das ist wirklich eine fiese Masche.

    Warum soll der steuerpflichtige Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit anders behandelt werden als jeder andere Arbeitslohn? Für die besonderen Umstände gibt es ja schon den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG, den es für "normalen" Arbeitslohn nicht gibt.


    Habe ich überhaupt eine Schanz gegen Steuerbescheid etwas unternehmen?.

    Nein, Deine Ehefrau hat keine Chance. Sie kann sogar froh sein, wenn es das FA dabei belässt, denn im Grunde war es Schwarzarbeit und eine Steuerhinterziehung. Wie gesagt, die Sozialkasse wäre auch noch unaufgefordert zu informieren, da ansonsten auch dort eine Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben ist.

  • Weil die Gärtner-stelle war lange Zeit nicht besetzt und die Arbeit muss gemacht werden ,hat meine Frau vorgeschlagen die Arbeit gegen Spendenbescheinigung zu erledigen.Die Stelle war sowieso als Minijob ausgeschrieben worden. Es wurde nur für kurze Zeit geplant.Aber es hat doch fast 10 Monaten gedauert bis der Gärtner gefunden worden war .So sind in 10 Monaten fast 1800€ zustande gekommen. Und wegen Schwarzarbeit verstehe ich nicht so richtig : Die Kirche hat die Bescheinigungen ausgestellt. Aber die Kirche, als der Arbeitgeber hätten es wissen müssen ob es rechtlich in Ordnung ist ,oder?

    • Offizieller Beitrag

    Meine Meinung dazu:


    Seien Sie froh, dass es hier keine weiteren Sanktionen gab. Da Ihre Ehefrau nach meinem Verständnis der Sachverhaltsschilderung bei der Kirchengemeinde ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat, ist kein zusätzliches zweites Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber möglich. Hier werden aktuell noch die Beiträge für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung geschuldet.


    Im Falle einer Prüfung bei der Kirche kann das auffallen. Diese Ausgestaltung des Arbeitslohnbezugs sollte schnellstmöglich abgestellt werden.

  • Was ich überhaupt nicht verstehe:wenn die 1080 Euro wurde als Steuerpflichtiges Beitrag angerechnet ,warum wurde dann die Beiträge für Kranken-,Arbeits- und Rentenversicherung nicht berücksichtigt und entsprechend abgezogen ? Das ist aber auch nicht richtig,oder?

  • Wie häschen und miwe4 schreiben - das hätte die Kirche machen müssen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wird dies auffallen. Ich würde daher mit der AG sprechen, damit diese die Kasse informiert und die Beiträge nachträglich entrichtet werden.

    • Offizieller Beitrag

    Was ich überhaupt nicht verstehe:wenn die 1080 Euro wurde als Steuerpflichtiges Beitrag angerechnet ,warum wurde dann die Beiträge für Kranken-,Arbeits- und Rentenversicherung nicht berücksichtigt und entsprechend abgezogen ?


    Wie gesagt, die Sozialkasse wäre auch noch unaufgefordert zu informieren, da ansonsten auch dort eine Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben ist.

    Hier werden aktuell noch die Beiträge für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung geschuldet.

  • Hallo zusammen. Dass da etwas nicht ganz rund gelaufen ist-ist uns schon klar. Die Frage ist ob wir durch Anspruch gegen Einkommensteuer Bescheinigung die Schaden zu begrenzen. .Kann man ein Teil von Spendenbescheinigungen widerrufen ?