Aber für die EÜR gelten andere Regeln (siehe miwe4). Und der 12.1.2015 liegt definitiv ausserhalb des 10-Tages-Zeitraums für die EÜR (vergl. auch rsw.beck.de/cms/?toc=BC.680&docid=293102).
SaSoFei !
Aber für die EÜR gelten andere Regeln (siehe miwe4). Und der 12.1.2015 liegt definitiv ausserhalb des 10-Tages-Zeitraums für die EÜR (vergl. auch rsw.beck.de/cms/?toc=BC.680&docid=293102).
SaSoFei !
Der Vollständigkeit halber auch hier noch einmal:
@babuschka
Du hast letztlich recht, allerdings mit der m.E. falschen Begründung. Die neueste Rechtsprechung ist irgendwie an mir vorbeigegangen. Und danach wären wir sogar bei Lastschrifteinzug am 12.01.2015 aus der
10-Tageregelung raus, da diese nicht (mehr) anzuwenden ist. Wenn halt die Abgabefrist/Fälligkeit wegen SaSoFei nicht der 10.01.d.J. ist, dann ist die 10-Tages-Frist so oder so nicht mehr gegeben.
BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: 10 Tage sind 10 Tage - Quelle: steuertipps.de
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als wiederkehrende Ausgaben - Quelle: haufe.de
Wäre auch wirklich alles zu einfach.
Für scp06 (und auch alle anderen) bedeuten dies, dass die USt-VA 12/2014 bzw. IV/2014 zwingend in die EÜR 2015 gehört, wenn die maßgebliche Zahlung nicht bis zum 10.01.2015 erfolgt ist. Die Dauerfristverlängerer trifft dies so für den Voranmeldungszeitraum 11/2014!
es gibt hier ein ganz aktuelle OFD-Verfügung (gefunden unter haufe.de)
http://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/Sonderfragen-zur-zeitlichen-Zuordnung-von-Umsatzsteuer-Vorauszahlungen_164_305832.html?ecmId=16881&ecmUid=3721824&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2015-06-02%2FTop-News-Sonderfragen-zur-zeitlichen-Zuordnung-von-Umsatzsteuer-Vorauszahlungen