Selbstgebauten PC abschreiben

    • Offizieller Beitrag

    Nein, die steuerlich zutreffende Lösung steht bereits in meiner ersten Antwort und ist durch die von mir zitierte BFH-Rechtsprechung für diesen Sachverhalt abgedeckt.

  • zitierte BFH-Rechtsprechung für diesen Sachverhalt abgedeckt.


    BFH-Urteil vom 1.10.1985 (IX R 58/81) BStBl. 1986 II S. 142

    Zitat


    Werden durch die Vermietung von Wohnungen sowie die Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, mindern eigene Arbeitsleistungen für die Hausverwaltung nicht den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung. Der Wert dieser Tätigkeit fällt auch nicht unter die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.


    ouha Äpfel....
    Eigentlich ist davon auszugehen, dass die Eigenleistung von @hans22 aus den Einzelteilen erst einen nutzbaren Gegenstand macht. Und niemand hat hat etwas davon geschrieben, dass diese Eigenleistung den Nutzungswert mindern würde. Das Gegenteil ist der Fall.
    Und du hast immer noch nicht erklärt wie @hans22 diese "nicht selbständig nutzbaren Brocken" als Betriebs und Geschäftsausstattung dem Finanzamt klar machen soll.
    Ebensowenig könnte ich dem Finanzamt klar machen was ich mit 4 Alufelgen will, wo ich doch "gar keine Auto" habe.


    Aber Du hast recht. So einen "08/15 Fall" ist keine seitenlange Diskussion wert.
    @hans22 wird schon das richtige tun, oder einen Steuerberater anrufen.


    ciao


    <<Signatur durch Moderation entfernt>>

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Du von Äpfeln und Birnen sprichst, dann hast Du Steuerrecht offensichtlich nicht gelernt oder nicht verstanden. Dein eigenes Beispiel käme diesem Vergleich übrigens sehr viel näher. Da es in dem von mir zitierten und bis heute anzuwendenden Urteil im Prinzip um unternehmerische Einkünfte (Vermietung und Verpachtung) geht und diese steuerpflichtigen Einkünfte ebenfalls im Rahmen der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (Einnahmenüberschussrechnung) ermittelt werden, ist dieser vom BFH entschiedene Fall nun in der Tat vergleichbar und maßgeblich für den Sachverhalt des Themenstarters. Und die in dem Urteil entscheidende Aussage ist, dass eben ohne Aufwand auch keine abzugsfähige Ausgabe gegeben ist. Und mit diesem Urteilstenor kann man sogar Dein Beispiel lösen. Denn welche Aufwände werden dort aktiviert? Genau, tatsächliche Aufwände in Form von Fremdleistungen, Gestehungskosten im eigenen Unternehmen für Nutzung von Geräten, Lohnkräften des Betriebs und eigenen Lohnkosten. Und zu diesen eigenen Lohnkosten gehört dann auch der Unternehmerlohn. Das ist aber nicht irgendein fiktiver Lohn, sondern tatsächliche lohnversteuerte Lohnkosten des Unternehmens, die der Unternehmer an sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Leiter etc. zahlt. Und diese gesamten Kosten haben sich ja bereits steuermindernd für den Betrieb ausgewirkt. Gerade dieser ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteil soll eben durch die Aktivierungspflicht ausgeglichen werden. Nicht mehr und nicht weniger. Aber zu keinem Zeitpunkt ist die Rede von irgendwelchen fiktiven Kosten. Es sind tatsächliche Kosten, deren Anteile rechnerisch anhand objektiver Aufteilungsmaßstäbe ermittelt werden müssen.


    Da die PC-Einzelteile nicht selbständig nutzbar sind und somit in Ihrer Gesamtheit auf die Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben sind, ergibt sich die Lösung nach wie vor aus meiner ersten Antwort auf den Startpost des Themenstarters.


    Ich danke für die Aufmerksamkeit und werde mich hier ausklinken

    :?:


  • @♥Wattenfall: du hast ein gefährliches Halbwissen. Wikipedia ist zwar für eine kurze Information geeignet, ersetzt aber nicht den Blick ins Gesetz und die entsprechenden Verlautbarungen (hierzu gehören auch Gesetzeskommentare).
    a) Der TE ist ganz sicher kein Kaufmann (vergl. hierzu § 1 Abs. 2 HGB), da bei den geringen Einkünften keines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb bedarf. Es gilt hier reines Steuerrecht.
    b) Selbst wenn du das HGB als "Richtschnur" heranziehst, hat die miwe4 die Grenzen des Steuerrechts aufgezeigt. Das BFH-Urteil ist hier sehr klar und gilt über den entschiedenen Fall hinaus. Ich empfehle dir, die Kommentare zu §255 Abs. 1 HGB (Beck'scher Bilanzkommentar, ADS u.a.) durchzulesen, um die Unterscheidung zwischen Kosten = tatsächlich getätigte Ausgaben (bei einem EÜRler) und kalkulatorischen Kosten (wie der Name sagt: Kosten für die Preiskalkulation) bei der Bestimmung von AHK in Zukunft besser anzuwenden und etwaige TE hier nicht unnötigerweise zu verwirren.
    c) Du zitierst §255 Abs. 1 S. 2, aber siehst nicht, dass hier von Kosten (und nicht von kalkulatorischen Kosten) die Rede ist. Wo siehst du beim TE irgendwelche Hinweise darauf, dass es neben den Materialeinzelkosten (die er explizit benennt) noch Raum für die übrigen in §255 Abs. 1 HGB genannten Kostenbestandteile gibt? Eine "Fertigung" hat er nicht, also gibt es keine Sondereinzelkosten der Fertigung (weder fix noch variabel); eine Lagerhaltung besteht auch, also auch kein Raum für Materialgemeinkosten. Da keine Fertigung, gibt es auch keine durch die Fertigung veranlasste planmäßige AfA (auf Maschinen etc.). Herstellungsbezogene und nicht herstellungsbezogene Verwaltungskosten (Wahlrecht steuerlich) sehe ich keine, da er keinerlei Lohn- oder Gehaltsaufwandungen in seinem Thread anführt. Im Gegenteil: wenn ich mir die Ausführungen im Ausgangsthread ansehen, hat er reine Anschaffungskosten ("Es sind ínsgesamt 10 Einzelteile (Gehäuse, Graka, Motherb., Festplatten, etc.) und jedes Teil ist unter 400,- netto. Gesamtbetrag ist 1400,- Netto (eine Gesamt Rechnung von einen Händler, Hervorhebung von mir). ES ist nur der Rechner OHNE Software."). Damit gibt es keinen Spielraum für irgendwelche weitere Kosten.


    babuschka

  • Hallo @babuschka,
    Zum besseren Verständnis für Dich, wo der Unterschied zwischen der BFH-Entscheidung welche @miwe heranzieht und dem Eingangsanliegen von @hans22 liegt.

    Zitat

    Selbstgebauten PC-abschreiben

    hier nochmal ganz langsam und ohne wikipedia.


    Zitat von BFH-Urteil vom 1.10.1985 (IX R 58/81) BStBl. 1986 II S. 142

    Werden durch die Vermietung von Wohnungen sowie die Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, mindern eigene Arbeitsleistungen für die Hausverwaltung nicht den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung. Der Wert dieser Tätigkeitfällt auch nicht unter die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.


    Soll heißen: Da ist ein Hauseigentümer der 3 fertige Wohnungen hat, von denen er 1 selbst bewohnt. Da er selbst Hausverwaltung besorge, insbesondere den
    Vorgarten pflege, die Außenanlagen reinige und im Winter streue, möchte er doch bitte Mtl. 34,-- DM von seinem Wohnwert abgezogen wissen. Hier hat das Gericht richtig erkannt! Durch deine Arbeit wird dein WOHNWERT nicht weniger. Es zieht nicht durch die Fenster, Heizung brummt, nirgends ist Schimmel. Also der Mietwert wird durch die Hausmeisterdienste nicht gemindert.
    Der Hauseigentümer hätte ja jemand damit beauftragen können und dann dessen Kosten geltend machen können......Aber der Wert der Eigenleistung kommt ja dem eigenen Vermögen zugute

    Zitat von BFH

    Zwar trifft es zu, daß die Klägerin Leistungsentgelte als Werbungskosten bei der Ermittlung der Mieteinkünfte hätte abziehen können, und zwar gleichviel, ob sie das Entgelt durch Zahlung oder Mietverrechnung entrichtet hätte (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn sie einen Dritten damit beauftragt hätte, an ihrer Stelle diese Leistungen entgeltlich auszuführen. Eigenleistungen bleiben aber schon begrifflich wegen des Fehlens des Aufwandcharakters im Bereich des eigenen Wirtschaftens. Ihr Wert kommt dem eigenen Vermögen zugute vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1955 IV 695/54 U, BFHE 61, 104, BStBl III 1955, 238


    So und nun

    Zitat von hans22

    Es sind ínsgesamt 10 Einzelteile (Gehäuse, Graka, Motherb., Festplatten,etc.) und jedes Teil ist unter 400,- netto. Gesamtbetrag ist 1400,-
    Netto (eine Gesamt Rechnung von einen Händler



    Also eine Kiste voller Einzelteile welche jedes für sich nicht nutzbar ist.Keinen Nutzungswert hat. @hans22 kann keine Tabellen bearbeiten keine Bankumsätze abrufen (im Gegensatz zu dem fertigen Haus, welches ja auch einen Gestehungswert, jetzt Marktwert hat. da kann man wohnen, seinen Zweck nutzen)

    @hans22
    muss also erst diese Einzelteile zusammenfügen. Das Haus war fertig.


    Und da das zusammenfügen, um aus den Einzelteilen ein wirtschaftliches fertiges Abschreibungsgut zu machen einen Aufwand ist, muss dieser irgendwo herkommen und auch irgendwo in den Büchern auftauchen. Schließlich ist ein fertiger Computer mehr wert als 7 Einzelteile. Also wird die Arbeit von hans22 als Betriebs erlös gebucht (aktiviert)
    Es ist die Arbeit die sich hans22 gemacht hat, welche den Firmenwert um eben diese 300,-- gesteigert haben. Und da hans22 das während seiner Arbeitszeit gemacht hat, war er dabei versichert und führt über seine Einkommensteuerveranlagung auch brav seine EkSt. ab.


    Wenn hans22 aber morgen seinen Betrieb verkauft oder auflöst, ist der Betrieb um eben diese 300,-- Eigenleistung teurer. Und diese 300,--Eigenleistung werden dann auch versteuert.


    Und zum Schluss ein krasses Beispiel:
    Ein Bauunternehmer hat vor seinen Betrieb um einen Hallenanbau zu vergrößern.
    Da er ja selbst Bauunternehmer ist, wird er sicher kein anderes Unternehmen damit beauftragen.
    Er bestellt also Steine, Mörtel, Balken, Türen und Fenster, für 50.000,--
    So wie das Zeugs auf dem Hof liegt, wird er es schlecht "Abschreiben" (AfA) können. Ist ja kein nutzbares Wirtschaftsgut.
    Jetzt nimmt er seine Leute (für die er ja um bei @miwe zu bleiben Lohn u. Lohnnebenkosten ect. zahlt) und mauert das Teil hoch.
    Da er soundsolange dafür braucht, hat er auch die Lohnkosten/Personalaufwand in € also 80.000,--
    Zusammen 130.000,-- Und plötzlich ist sein Betrieb 130.000,-- mehr wert. NUTZBAR mehr wert
    Da die Steine Bretter etc. für sich alleine nicht abschreibbar waren und seine Leute in dieser Zeit auch keine Aufträge ausführten, welches Geld in die Kasse gebracht hätte, muss er also alles zwecks AfA in die Bücher bringen. Also AKTIVIEREN.


    Ob @hans22 nun diese Rechnung über 1.400,-- für die Einzelteile nimmt und über 3 Jahre nicht selbständig nutzbare Brocken abschreibt ist seine Sache. (wo kein Kläger da kein Schuldner, was ich nicht weiß macht....)
    Ich für mich bin mir sicher mit meiner Antwort auf die Eingangsfrage nicht falsch gelegen zu haben.


    So, ist etwas länger geworden. Ganz ohne §§ und Abkürzungen Ist ja auch nicht Wikipedia, sondern diesmal die Sendung mit der Maus.


    Und nochwas. Mit Deinem Werteurteil über mein Wissen wäre ich vorsichtig. Es ist immer schlecht über Menschen zu urteilen welche man nicht kennt


    watt-en-fall


    <<Signatur durch Moderation entfernt>>

    • Offizieller Beitrag

    Was ist dabei wenn Hans22 schlicht bucht:

    Unsinn. Du hast es einfach immer noch nicht verstanden.


    Und selbst in Deinem "krassen Beispiel" kommt an keiner Stelle ein fiktiver Lohn zum Ansatz.


    Und nochwas. Mit Deinem Werteurteil über mein Wissen wäre ich vorsichtig. Es ist immer schlecht über Menschen zu urteilen welche man nicht kennt

    Man kann sich aus Formulierungen aber durchaus ein entsprechendes subjektives Bild einer Person machen.

  • Unsinn. Du hast es einfach immer noch nicht verstanden.


    Du anscheinend aber auch nicht. Okay nicht ganz. Zumindest hast Du endlich mal nicht mehr das BFH-Urteil erwähnt. Verstehst du jetzt wenigstens was Birnen sind, welche nicht zu den Äpfel von Hans passen?
    Danke ich verzichte auf eine Antwort. Der Brei ist vor lauter drum-rum laufen schon kalt.


    <<Signatur durch Moderation entfernt>>

  • Mein Schlusswort, weil mir die Diskussion mit dir einfach zu blöd wird (miwe hat Recht, du verstehst wirklich immer noch nicht).
    Du zitierst selber den maßgeblichen Satz im Urteil " Eigenleistungen bleiben aber schon begrifflich wegen des Fehlens des Aufwandcharakters im Bereich des eigenen Wirtschaftens. Ihr Wert kommt dem eigenen Vermögen zugute vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1955 IV 695/54 U, BFHE 61, 104, BStBl III 1955, 238".
    Selbst wenn der Computer vom TE selber zusammen geschraubt wurde (was ich nicht glaube, wenn eine Gesamtrechnung vom Händler ausgestellt wurde; so einen Fall hatte ich auch schon bei mir, alle Teile selber zusammen gestellt, Händler hat zusammen geschraubt), es bleiben die AK aus der Rechnung. Mit der Eigenleitung erhöht der TE sein Privatvermögen (siehe Urteil).
    Und zu meinem Urteil über dich: deine diversen Beiträge erlauben mir solch ein Urteil, weil du Sachverhalte losgelöst von Umfeld betrachtest (wie z. B. bei einem EÜRler mit § 275 HGB argumentieren, die Kaufmannseigenschaft ohne Prüfung von § 1 Abs. 2 HGB behaupten, weil dies so in Wikipedia steht und und und ....).


    nesciens

  • die Kaufmannseigenschaft ohne Prüfung von § 1 Abs. 2 HGB behaupten, weil dies so in Wikipedia steht


    sach ma...Du auch noch !
    Nicht weil es so in Wiki steht, sondern weil es im HGB steht § 1 HGB

    Zitat

    (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
    (2)Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.


    "Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb" muss ich nicht auch noch erklären oder?


    und "glauben" heißt nicht wissen. Schau mal die Thread-überschrift. Ach nein lass es...zu viel verlangt. *abwink*


    <<Signatur durch Moderation entfernt>>

    • Offizieller Beitrag

    Zumindest hast Du endlich mal nicht mehr das BFH-Urteil erwähnt.

    Was soll ich zum x-ten Male ein eindeutiges und weiterhin anzuwendendes Urteil für Dich zitieren, wenn Du den Tenor anscheinend eh nicht verstehen kannst. Der TE wird auch so erkennen, dass alle andere Steuerexperten eine andere Rechtsauffassung als Du haben.


    Wenn Du Steuerrecht wirklich gelernt hast, was ich nicht so ganz glauben kann, dann scheint da auf jeden Fall gehörig etwas schief gegangen zu sein. So obskure Schlussfolgerungen habe ich hier in der Zeit meiner Forentätigkeit noch nicht gelesen. Da hast Du auf jeden Fall den Vogel abgeschossen, Du stehst auf der Hitliste ganz oben.


  • Du machst dir nicht einmal die Mühe, meine Argumentation zu lesen. Ich habe eindeutig auf den zweiten Satz in § 1 Abs. 2 HGB hingewiesen - hier ist nämlich die Ausnahme definiert! Du zitierst und verstehst nicht! Das heisst nämlich, wenn mein Gewerbe so klein ist, dass ich keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb (zur Übersicht über meine Einnahme und Ausgaben) benötige, bin ich kein Kaufmann!
    Wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil. Daher auch mein Urteil zum gefährlichen Halbwissen - du liest, aber immer nur den Anfang und kommst dann auf falsche Aussagen ....

    • Offizieller Beitrag

    Da die Rechtsauffassungen ja klar sind und sich keine neuen Gründe ergeben werden, schließe ich diesen Endlosthread jetzt.


    Den TE hans22 möchte ich bitte, falls er weitere Fragen zu diesem Thema hat, sich direkt an mich zu wenden. Ich denke, ComputerHaus, babuschka und nesciens werden auch gerne zu weiteren Infos bereit sein.