Meine Schwiegermutter ist 2014 gestorben und beerdigt worden. Nun gibt es Beerdigungskosten, die 2014 anfielen und in diesem Jahr auch bezahlt wurden. Weiterhin gibt es Rechnungen aus 2015 (Grabsteinsetzung, Grabstein abbauen, etc.), Leistungen also, die teilweise 2014 und teilweise 2015 erfolgten, aber mit Rechnungsdatum 2015. Wie ist damit umzugehen. Darf ich diese Kosten aus der Rechnung 2015 zu der Gesamtsumme aus 2014 der Bestattungskosten hinzuzählen. Problem: Bei getrennter Erfassung in der Steuererklärung 2014 und dann später in 2015 fallen die getrennten Kosten unter die jeweilige Zumutbarkeitsgrenze des jeweiligen Steuerjahres.
Vielen dank für Ihre Mühe
Beerdigungskosten über zwei Jahre hinweg
- CharlyLemberger
- Erledigt
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Darf ich diese Kosten aus der Rechnung 2015 zu der Gesamtsumme aus 2014 der Bestattungskosten hinzuzählen.
Nein, es ist zwingend das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG anzuwenden. Es handelt sich auch nicht um einen Ausnahmefall der regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i.S.d. Vorschrift.
Problem: Bei getrennter Erfassung in der Steuererklärung 2014 und dann später in 2015 fallen die getrennten Kosten unter die jeweilige Zumutbarkeitsgrenze des jeweiligen Steuerjahres.
Das kann ggf. leider die Konsequenz sein.
Ob die Nachlassverbindlichkeiten evtl. sogar durch den Wert des Nachlasses gedeckt waren, hast Du aber auch geprüft? Dann ist die Enttäuschung ggf. nicht ganz so groß.
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Es gab leider keinen Nachlass aus dem sich Teile der Kosten hätten deckeln lassen.
Was bedeutet in diesem Satz das ggf.??? "Das kann ggf. leider die Konsequenz sein."
Bedeutet das, dass es dort einen Ermessensspielraum gibt und es möglicherweise Sinn macht die Kosten zusammengefasst einzureichen und abzuwarten, ob sie anerkannt werden?
Vielen Dank für die sehr geschätzte Hilfe!
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Was bedeutet in diesem Satz das ggf.???
Dass es bei entsprechendem Sachverhalt eben so sein kann.
Bedeutet das, dass es dort einen Ermessensspielraum gibt ...
Nein, null Ermessensspielraum.
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Vielen Dank für die Hilfe
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Gerne geschehen.
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(Grabsteinsetzung, Grabstein abbauen, etc.), Leistungen also, die teilweise 2014 und teilweise 2015 erfolgten, aber mit Rechnungsdatum 2015.
dürften sowieso nicht zu den ansetzbaren Kosten gehören
http://www.iww.de/mbp/archiv/aussergewoehnliche-belastungen-inwieweit-sind-beerdigungskosten-absetzbar-f11287?keywords=Beerdigungskosten||beerdigungskosten -
Grabsteinsetzung, Grabstein abbauen, etc.
dürften sowieso nicht zu den ansetzbaren Kosten gehören
Natürlich gehören die genannten Kosten zu den ansetzbaren Aufwendungen.