Pendlerpauschale Rettungsassistent

  • Hallo liebe Steuerzahler :)


    Ich bin neu in diesem Forum auch wenn ich WISO STEUER:START schon seit vielen Jahren
    nutze. Folgendes ist mein Problem und ich bitte höflich um Verzeihung wenn eine Antwort
    offensichtlich ist. Ich blicke ganz einfach nicht mehr durch :)


    Ich arbeite als Rettungsassistent und fahre an Arbeitstagen generell zu EINER
    Rettungswache um dort meinen mir zugeteilten Rettungs- oder Krankentransportwagen zu
    übernehmen. Bis auf wenige Tage, welche Ausnahmen darstellen, übe ich meine Tätigkeit
    außerhalb der Rettungswache in Verbindung mit den Einsatzfahrzeugen aus. Nun habe ich
    gehört das ich bezogen auf meine Tätigkeit nicht nur die Hinfahrt zur Rettungswache
    (Sammelpunkt) beim Finanzamt angeben kann sondern AUCH die Rückfahrt da es sich um einer
    AUSWÄRTSTÄTIGKEIT handelt.


    Meine 1. Frage ist nun: Habe ich das SO richtig verstanden ? Meine 2. Frage: Wie genau
    trage ich das bei WISO STEUER:START ein ? Muss ich dann einfach die doppelten KM eintragen ?
    Einen Nachweis kann ich über meinen Arbeitsvertrag erbringen oder gerne auch über einen
    aktuellen Nachweis meines Arbeitgebers.


    Ich danke herzlich für Eure Ratschläge.


    Viele Grüße


    H.H.

    • Offizieller Beitrag

    Ich arbeite als Rettungsassistent und fahre an Arbeitstagen generell zu EINER
    Rettungswache um dort meinen mir zugeteilten Rettungs- oder Krankentransportwagen zu übernehmen.

    Also sind es Fahrten zu Deiner 1. Tätigkeitsstätte mit Anwendung der Entfernungspauschale.


    Nun habe ich gehört das ich bezogen auf meine Tätigkeit nicht nur die Hinfahrt zur Rettungswache (Sammelpunkt) beim Finanzamt angeben kann sondern AUCH die Rückfahrt da es sich um einer AUSWÄRTSTÄTIGKEIT handelt.

    Wo hast Du das gehört.


    Meine 1. Frage ist nun: Habe ich das SO richtig verstanden ?

    M.E. hast Du das nicht richtig verstanden. Das ist kein Sammelpunkt wie er ansonsten gemeint ist. An dieser Rettungswache wartest Du ja auch auf Deine Einsätze, weshalb sie eben auch als Deine 1. (und einzige) Tätigkeitsstätte definiert ist. Und selbst bei Fahrten zwischen Wohnung und Sammelpunkt würde die Entfernungspauschale Anwendung finden.

    • Offizieller Beitrag

    Dann aber auch alles darin lesen (widersprechen sich ja selber in der Info):

    Zitat

    Arbeitet ein Rettungsassistent in mehreren Rettungswachen, gilt die Entfernungspauschale nur für Fahrten zu einer Rettungswache. Die Einsätze in den anderen zählen dann immer als Auswärtstätigkeit. Selbst bei der einen Rettungswache ist zu prüfen, ob überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer dort dauerhaft zugeordnet ist und der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten in dieser Rettungswache liegt. Wenn das nicht der Fall ist, gelten auch für diese Rettungswache die höheren Abzugsmöglichkeiten für Auswärtstätigkeit.


    Abgesehen davon hat es ab dem 01.01.2014 eine Gesetzesänderung gegeben, nach der eben eine 1. Tätigkeitsstätte festzulegen ist.

  • Abgesehen davon hat es ab dem 01.01.2014 eine Gesetzesänderung gegeben, nach der eben eine 1. Tätigkeitsstätte festzulegen ist.


    Aber nicht zwangsläufig: "Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte." (§9 Absatz 4 Satz 5 EStG)


    Aber ich sehe es auch so wie Du, daß die Fahrten zur (nur "EINEN") Rettungswache nur mit der Entfernungspauschale angerechnet werden können (gemäß Rz 37 "Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014" vom 24.10.2014).