Unterhaltszahlungen absetzbar für Sohn 24 Jahre

  • Hallo,


    1. unser Sohn 24 Jahre hat eine abgeschlossenen Berufsausbildung, 1,5 Jahre in dem Beruf gearbeitet - jetzt studiert er 4-5 Semester (neuer Beruf, hat nichts mit dem erstem zu tun)
    an einer privaten Uni - ist deshalb in die Stadt gezogen, wir bezahlen Unterhalt -(er bekommt wieder Kindergeld, jedoch kein Bafoeg) können wir die Unterhaltszahlungen absetzen, falls ja, wo???


    2. In der Steuererklärung des Sohnes müssen diese Unterhaltsleistungen angegeben werden, wo ????
    Die benötigten Materialien wir Laptop usw. - Miete und Semestergebühren - wo muß das eingetragen werden???


    Danke für die Hilfe


    Brinas

  • Guten Tag,


    Wann wird Ihr Sohn das 25. Lebensjahr vollenden?
    denn:
    Kinder werden nach §32Abs.4S1Nr. 2a EStG als Kinder berücksichtigt.
    1.) Dies schließt einen Abzug von Unterhaltsleistungen aus.


    2.) Materialien/ Laptop etc. sind daher mit dem Freibetrag/ Kindergeld abgegolten

  • Hallo SkyAngel36,


    zu Punkt 1: unser Sohn wird im Juli 2016 das 25. Lebensjahr vollenden - die Unterhaltsleistungen möchten wir in unserer Steuererklärung eintragen, entweder als außergewöhnliche Belastungen, oder vielleicht in Unterstützung von Angehörigen


    zu Punkt 2 - der Laptop usw. sind ja Lernmaterialien, die in der Uni verlangt werden, kann er dies nicht in seiner Steuererklärung absetzen?


    Danke für Deine Mühe


    Brinas

  • Hallo,


    zu 1. Es ist nicht möglich als agB nach §33a EStG, da:
    Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
    Für 2015 haben Sie jedoch diesen Anspruch.


    zu 2. Ein Ansatz in der Steuererklärung von Lernmaterialien ist hier nicht möglich.
    Evtl. trifft aber §33a Abs 2. EStG zu:
    "Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen."


    Anmerkung:
    Das Kind selbst kann diese jedoch in einer eigenen Steuererklärung geltend machen.

    • Offizieller Beitrag

    Punkt 1: unser Sohn wird im Juli 2016 das 25. Lebensjahr vollenden - die Unterhaltsleistungen möchten wir in unserer Steuererklärung eintragen, entweder als außergewöhnliche Belastungen, oder vielleicht in Unterstützung von Angehörigen

    Da Ihr in 2015 Kindergeld bekommen habt, leider gar nicht abziehbar und mit Familienleistungsausgleich abgegolten.
    Bei evtl. auswärtiger Unterbringung in 2015 siehe obige Antwort von SkyAngel36.

    zu Punkt 2 - der Laptop usw. sind ja Lernmaterialien, die in der Uni verlangt werden, kann er dies nicht in seiner Steuererklärung absetzen?

    Wenn er die Kosten gezahlt hat, stellen die nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei ihm Werbungskosten dar (zweite Ausbildung).


    Bitte benutze auch einmal die erweiterte Forumssuche. Vielen Fragen lassen sich da schon vorab beantworten.