Fahrtenbuch - Korrekte Anwendung bei zusammenhängenden Fahrten

  • Hallo zusammen,


    wie immer, die einfachste Lösung für den TE ist doch, seinen zuständigen Finanzbeamten zu fragen, wie genau hier das Fahrtenbuch zu führen ist. Meiner Erfahrung nach sind die Finanzämter bei Fragen im vorhinein bei solchen Sachverhalten ja durchaus willig ...


    Gruß nesciens

  • seinen zuständigen Finanzbeamten zu fragen

    Das ist freilich die andere Variante. Wobei die mögliche Gebühr für eine verbindliche Auskunft da abschreckend wirkt. Andererseits sollte der Gegenstandswert hier unter 10.000 € bzw. die Bearbeitungszeit unter 2 h liegen, so daß keine Gebühr fällig werden sollte.


    Aber wenn die Stelle nicht komplett neu ist, sollte der Arbeitgeber das auch wissen ... ;)

  • Das ist freilich die andere Variante. Wobei die mögliche Gebühr für eine verbindliche Auskunft da abschreckend wirkt. Andererseits sollte der Gegenstandswert hier unter 10.000 € bzw. die Bearbeitungszeit unter 2 h liegen, so daß keine Gebühr fällig werden sollte.
    Aber wenn die Stelle nicht komplett neu ist, sollte der Arbeitgeber das auch wissen ... ;)

    Wieso mögliche Gebühr? nesciens sprach doch nicht von einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, sondern von einer telefonischen Anfrage bei seinem Sachberarbeiter. Diese ist immer noch kostenlos. Für eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO müsste der Sachverhalt "auch noch nicht verwirklicht" sein, da es um eine Auskunft zur steuerlichen Behandlung geht - also hier wohl weniger zutreffen.

  • die einfachste Lösung für den TE ist doch, seinen zuständigen Finanzbeamten zu fragen, wie genau hier das Fahrtenbuch zu führen ist.

    stimmt - hier steht doch nichts von einer Bitte um verbindliche Auskunft, die zudem ein "simpler" Sachbearbeiter überhaupt nicht erteilen darf ...

    • Offizieller Beitrag

    verbindliche Auskunft, die zudem ein "simpler" Sachbearbeiter überhaupt nicht erteilen darf ...

    Bei der Aussage wäre ich mir aber nicht so sicher.


    Die verbindliche Auskunft im Steuerrecht - Quelle: www.iww.de

  • Meine Quelle:
    Verfügung betr. Erteilung verbindlicher Auskünfte i. S. des § 89 Abs. 2 AO vom 5. März 2012 (AO-Kartei BY § 89 Karte 1), hier Tz. 28:
    ... Verbindliche Auskünfte stehen unter dem Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters .....

  • stimmt - hier steht doch nichts von einer Bitte um verbindliche Auskunft, die zudem ein "simpler" Sachbearbeiter überhaupt nicht erteilen darf ...

    Richtig, das steht da nicht. Aber wenn man nicht nur Pauschales bzw. Allgemeines erfragt, dann nützt einem eine unverbindliche Auskunft später gar nix, wenn die Aussage so nicht stimmt und man aufgrund der Aussage z. B. Belege nicht gesammelt hat (weil die Aussage lautete "brauchen Sie nicht zu sammeln, kumulierte Angabe ohne Belege reicht" - ich weiß, ist sehr salopp formuliert ... ^^ )

    • Offizieller Beitrag

    Und wenn der tatsächliche Sachverhalt letztlich auch nur einen Hauch von dem angefragten Sachverhalt abweicht, nützt einem die verbindliche Auskunft ebenfalls nichts. Sinnvoller Weise sollte diese also von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe formuliert werden.

  • Vielen Dank für die Antworten bis hier hin.
    Nach langem hin und her mit dem AG ist mir nun das Fahrtenbuch abgelehnt worden. Somit wird pauschal 1% versteuert.
    Der AG sagte mir aber, dass ich ja bei Einkommenssteuererklärung 2016 die privaten Fahrten wieder ansetzen kann.
    Ich habe keine Tankkosten und darf den Wagen privat nutzen.


    Jetzt sieht die Lage wie folgt aus:


    BLP ca. 75.000
    Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte ca. 15 km
    Privatfahrten bzw. Heimfahrten in den ersten 4 Monaten ca. 32 á 480 km einfache Strecke , Doppelte Haushaltsführung danach wenig Privatfahrten
    Privatfahrten im Arbeitsgebiet sehr überschaubar


    Bringt mir jetzt das Fahrtenbuch etwas um die Belastung der 1% Regelung bei der Einkommenssteuer zu reduzieren?

  • Und wenn der tatsächliche Sachverhalt letztlich auch nur einen Hauch von dem angefragten Sachverhalt abweicht, nützt einem die verbindliche Auskunft ebenfalls nichts.

    Das kann bei einem Steuerberater genauso passieren ... :( (Ja ich weiß, das ist dann eine andere Rechtslage im Verhältnis zu ihm).
    So schwer/differenziert ist allerdings die Fragestellung in beiden Punkten des hier eingangs geschilderten, mittlerweile geänderten Falls auch wieder nicht - und das Risiko einer Abweichung "nur um einen Hauch" besteht ja bei jeder Auskunft, egal ob verbindlich oder nicht.